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  • · Nachricht · Werkstattrecht

    Vergütung auch bei nicht (unmittelbar) erfolgreicher Fehlersuche

    | Ein Kunde muss die Werkstatt auch für Arbeiten bei der Fehlersuche bezahlen, die nicht (unmittelbar) zum Erfolg führen. Dies hat das OLG Hamm klargestellt. |

     

    Im Urteilsfall kam zunächst nur ein Vertrag zustande, der die Werkstatt verpflichtete, die Störungsursache zu ermitteln (Rechnung: 247,96 Euro). Erst anschließend erteilte der Kunde den eigentlichen Reparaturauftrag, also den Auftrag, den festgestellten Fehler zu beseitigen. Im Auftragsschein war notiert: „Die Reparatur erfolgt auf Kundenwunsch ohne gesicherte Diagnose.“ Als der Fehler gefunden und vollständig beseitigt worden war, stellte die Werkstatt eine Rechnung über 6.340,69 Euro. Der Kunde wandte sich gegen die Höhe der Rechnung. Er meinte, er müsse lediglich die für die Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Arbeiten vergüten.

     

    Das OLG, sachverständig beraten, bescheinigt der Werkstatt ein sach- und fachgerechtes Vorgehen Schritt für Schritt. Eine zunächst unbekannte Fehlerquelle werde dadurch entdeckt, dass die möglichen Ursachen überprüft und nacheinander so lange ausgeschaltet werden, bis die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist. Die Werkstatt habe sich an die Regeln des Handwerks gehalten und alles richtig gemacht. Die Klage des Kunden auf Rückzahlung des angeblich überhöhten Rechnungsbetrags (um das Fahrzeug auszulösen, hatte er alles bezahlt) wurde abgewiesen; ebenso sein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.150 Euro (OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020, Az. 12 U 177/19, Abruf-Nr. 219825, rechtskräftig).