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  • 11.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219825

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19

    Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.

    Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.

    Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
     
    1

    Gründe

    2

    A.

    3

    Der Kläger macht gegen die Beklagte die Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie Nutzungsentschädigung geltend.

    4

    Der Kläger ist Eigentümer eines C 000#, Fahrzeug-Ident-Nr. #####00#0#000004, amtliches Kennzeichen derzeit ##-## 00. Anfang 2018 bemerkte er, dass das Fahrzeug bei kaltem Motor schlecht ansprang und der Motor sehr unruhig und „ruckelig“ lief. Ferner bemerkte er eine verminderte Fahrleistung von maximal 120 km/h. Daher stellte er das Fahrzeug am 16.01.2018 bei der Beklagten -  Vertrags- und Markenwerkstatt der C AG - vor. Nach einer Fahrzeugdiagnose, die Zündaussetzer anzeigte, vermutete die Beklagte einen Fehler im Ansaugsystem und der Motorenentlüftung, ohne dass es zunächst zu einer Reparatur kam. Die auf die Diagnose entfallenden Kosten in Höhe von 247,96 € gemäß Rechnung vom 18.01.2018 glich der Kläger vollständig aus.

    5

    Nach einigen Tagen stellte der Kläger das Fahrzeug erneut bei der Beklagten vor. Am 24.01.2018 unterzeichnete der Kläger einen Werkstattauftrag mit dem Inhalt die Zylinderkopfhaube zu ersetzen. Der Auftrag enthält folgenden Zusatz: „Die Reparatur erfolgt auf Kundenwunsch ohne gesicherte Diagnose“. Die Beklagte tauschte zunächst die Zylinderkopfhaube, sodann, als sich der Defekt weiterhin zeigte, auch die Injektoren, Zündspulen und Kerzen aus. Insoweit enthält der Auftrag eine Notiz über die entsprechende telefonische Absprache mit dem Kläger vom gleichen Tag. Anschließend tauschte die Beklagte noch das Steuergerät sowie die Lambdasonde aus. Der Fehler war sodann vollständig beseitigt, das Ruckeln trat nicht mehr auf.

    6

    Die Beklagte stellte dem Kläger für sämtliche Reparaturen einen Betrag von 6.340,69 € in Rechnung. Da der Kläger nicht bereit war, die Rechnung auszugleichen, bot der Zeuge I dem Kläger eine vergleichsweise Reduzierung der Rechnung auf 4.364,75 € an, die der Kläger ebenfalls nicht akzeptierte. Daraufhin weigerte sich die Beklagte, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben und berief sich auf ihr Werkunternehmerpfandrecht.

    7

    Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beansprucht; die Beklagte hat widerklagend den Rechnungsbetrag von 6.340,69 € geltend gemacht.

    8

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, die Kosten für die unnötigen Reparaturarbeiten zu zahlen. Hierfür habe er keinen Auftrag erteilt. Er sei lediglich verpflichtet, die für die Reparatur erforderlichen Arbeiten zu vergüten. Im Übrigen habe er die Arbeiten der Beklagten nicht abgenommen, weshalb der Vergütungsanspruch der Beklagten nicht fällig sei.

    9

    Unter dem 29.05.2018 zahlte der Kläger unter Vorbehalt den Rechnungsbetrag vollständig an die Beklagte und erhielt daraufhin sein Fahrzeug zurück.

    10

    Der Kläger beansprucht nunmehr die Rückzahlung der Vergütung bezüglich der nicht erforderlichen Reparaturleistungen.

    11

    Hierzu hat er behauptet, für die erforderlichen Arbeiten der Beklagten sei lediglich eine Vergütung von 1.000,00 € angemessen. Ferner hat er die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm für die Zeit, die das Fahrzeug seit der Reparatur bis zur Herausgabe bei der Beklagten gestanden habe, also vom 09.02. bis zum 29.05.2018, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65,00 € für 110 Tage, insgesamt damit 7.150,00 €.

    12

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 leistete die Beklagte an den Kläger eine Rückzahlung von 13,80 € auf den vom Sachverständigen S ermittelten nicht erforderlichen Arbeitswert. Beide Parteien erklärten übereinstimmend die Klage sowie die Widerklage in Höhe dieses Betrages für erledigt.

    13

    Der Kläger hat schließlich beantragt,

    14

    1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.327,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen;

    15

    2.       die Beklagte zur verurteilen, an ihn weitere 7.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    16

    3.       die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Sozietät Reither, Hofmeister & Partner mbB in Höhe von 337,07 € freizustellen.

    17

    Die Beklagte hat beantragt,

    18

    1.       die Klage abzuweisen;

    19

    2.       festzustellen, dass die Widerklage in der Hauptsache erledigt ist.

    20

    Der Kläger hat in Bezug auf die Widerklage beantragt,

    21

    die Widerklage abzuweisen.

    22

    Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge I habe zunächst vermutet, dass die Probleme auf eine defekte Zylinderkopfhaube zurückzuführen seien. Dieser habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nur eine Vermutung sei. Der Kläger habe den Austausch der Zylinderkopfhaube dennoch ohne ausführliche Fehlerdiagnose ausdrücklich gewünscht. Sowohl die Injektoren als auch die Zündspulen und Zündkerzen seien defekt gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen. Der Kläger habe diese Arbeiten ausdrücklich telefonisch bestätigt. Nach weiterer telefonischer Rücksprache mit dem Kläger sei dieser auch mit dem Austausch des Steuergerätes und der Lambdasonde ausdrücklich einverstanden gewesen.

    23

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rechnung sei von dem Kläger vollständig zu zahlen. Er habe die Arbeiten jedenfalls konkludent durch Verwendung des Fahrzeugs abgenommen. Aufgrund des Werkunternehmerpfandrechts sei sie berechtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzuhalten, so dass auch keine Nutzungsentschädigung geschuldet sei.

    24

    Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen I ein Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturleistungen und die Angemessenheit der Kosten eingeholt. Anschließend hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten in Höhe von 1.631,99 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und festgestellt, dass die Widerklage in Höhe von 4.694,90 € erledigt ist. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet sei, die Kosten der Fehlersuche sowie die Kosten des Austauschs der Injektoren, der Zündkerzen, der Zündspulen sowie der Lambdasonde zu tragen, da diese Arbeiten für die Fehlersuche und Fehlerbehebung erforderlich gewesen seien. Insoweit folge es den Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Arbeiten durch das Diagnosesystem „J“ vorgegeben und nachvollziehbar von der Beklagten durchgeführt worden seien. Die Werkstätten seien insoweit berechtigt, den Vorgaben dieses Systems zu folgen. Auch habe der Kläger die Kosten für den Austausch der Zylinderkopfhaube zu tragen, da er diese ausdrücklich beauftragt habe. Dagegen sei es entgegen den Feststellungen des Sachverständigen nicht davon überzeugt, dass der Austausch des Steuergerätes durch C im Wege eines sogenannten „Q“-Falls vorgegeben worden sei. Dabei handele es sich um eine via Email geschilderte Diagnose der Werkstatt, auf die spezielle Techniker ebenfalls via Email eine Beseitigungsvorgabe übermittelten. Die entsprechende Email der Techniker von C habe jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen, so dass eine Anweisung zum Austausch des Steuergerätes nicht festgestellt werden könne.

    25

    Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da die Beklagte trotz Angebots des Klägers, 4.500,00 € zu zahlen, über ein Werkunternehmerpfandrecht verfügt habe. Der Werklohnanspruch habe jedenfalls in Höhe von 4.694,90 € bestanden.

    26

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die Rückzahlung eines Betrages von 5.327,16 € beansprucht.

    27

    Der Kläger vertritt die Ansicht, nicht verpflichtet zu sein, Kosten für Verdachtsreparaturen zahlen zu müssen. Sein Auftrag sei insgesamt auf die Fehlerbehebung gerichtet gewesen; einzelne Reparaturmaßnahmen habe er nicht gesondert beauftragt. Die Beklagte habe den Beweis für eine ordnungsgemäße Werkleistung nicht erbracht. Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen zu Unrecht zugrunde gelegt. Dieser habe keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Unterlagen der Beklagten sortiert und zusammengefasst. Ferner habe der Sachverständige ohne Genehmigung die Firma N GbR mit der Untersuchung des Steuergerätes beauftragt. Das Landgericht sei zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte sich schlicht auf die Anweisungen des Diagnosesystems habe verlassen dürfen. Vielmehr seien die Techniker verpflichtet, die Anweisungen auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet der Kläger, keine der durchgeführten Reparaturen habe zur Beseitigung des Mangels geführt, weshalb auch eine Abnahme ausscheide.

    28

    Der Kläger ist ferner der Meinung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sei. Für den Reparaturzeitraum von 110 Tagen ergebe dies einen Betrag von 7.150,00 €. Die Beklagte habe zu Unrecht die Herausgabe trotz Angebots, 4.500,00 € zu zahlen, abgelehnt und keinen anderen Betrag als den Rechnungsbetrag akzeptiert.

    29

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 04.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen die Beklagte zu verurteilen,

    30

    1.       an ihn 5.327,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen;

    31

    2.       an ihn weitere 7.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    32

    3.       ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Sozietät T mbB in Höhe von 337,07 € freizustellen.

    33

    Die Beklagte beantragt,

    34

    die Berufung zurückzuweisen.

    35

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

    36

    Sie ist insbesondere der Ansicht, der Werklohn sei aufgrund einer jedenfalls konkludenten Abnahme fällig. Der Kläger fahre das Fahrzeug seit der Übernahme, ohne Mängel zu rügen. Schließlich rüge dieser gar keine Mängel der Werkleistung, sondern nur den Umfang der aufgewendeten Arbeiten. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger sie mit der Fehlerbeseitigung beauftragt habe und sie diese auch beseitigt habe. Dabei habe der Sachverständige festgestellt ‒ und diesen Feststellungen sei das Landgericht zu Recht gefolgt -, dass sich die Beklagte auf die Anweisungen und Ergebnisse des Diagnosesystems habe verlassen dürfen. Der Kläger habe zudem bis heute nicht dargelegt, welche Arbeiten konkret nicht sinnvoll und erforderlich gewesen sein sollen.

    37

    Das Werkunternehmerpfandrecht habe ihr zugestanden, da der Kläger eben nicht die volle berechtigte Vergütung angeboten habe.

    38

    B.

    39

    I.

    40

    Die Berufung ist zum Antrag zu 1 in Höhe eines Betrages von 3.694,90 € zulässig.

    41

    Soweit der Kläger mit der Berufung die Rückzahlung von 5.327,16 € beantragt, ist die Berufung bereits in Höhe von 0,27 € wegen eines Rechenfehlers unzulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst einen Betrag von 5.340,69 € geltend gemacht, den Anspruch dann aber in Höhe von 13,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass ein Betrag von 5.326,89 € und nicht wie vom Kläger errechnet von 5.327,16 € verbleibt. Hinsichtlich der Differenz von 0,27 € ist der Kläger mithin nicht beschwert.

    42

    Ebenfalls nicht beschwert ist der Kläger in Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags von 1.631,99 €, den der Kläger mit der Berufung weiterhin geltend macht. Eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger nur den reduzierten Betrag geltend machen wollte und es sich bei dem höheren Betrag um eine Addition des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages und dem zweitinstanzlichen Begehren handelt, ist nicht zu begründen. Der Kläger hat diesen Betrag nicht nur in dem formulierten Antrag benannt, sondern auch in der Berufungsbegründung seine Ausführungen zum Steuergerät und den hierfür zugesprochenen 1.631,99 € wiederholt.

    43

    Die Frage, ob der Austausch des Steuergerätes erforderlich war, ist mangels eigener Berufung der Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

    44

    II.

    45

    Die Berufung ist unbegründet.

    46

    1.

    47

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung gemäß § 631 BGB.

    48

    Verlangt der Auftraggeber die vorgeleistete Vergütung von dem Auftragnehmer zurück, mit der Begründung, letzterer habe seine Werkleistung (insoweit) nicht erbracht beziehungsweise die Vergütung sei nicht angemessen, kann ein solcher Anspruch nicht auf einen bereicherungsrechtlichen, sondern allein einen vertraglichen Anspruch gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az: VII ZR 196/00; BGH, Urteil vom 11.02.1999, Az: VII ZR 399/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2014, Az: I-22 U 92/14).

    49

    a)

    50

    In diesem Rahmen obliegt es dem Werkunternehmer schlüssig darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Leistungen, insbesondere die abgerechneten Stunden mit dem angesetzten Stundensatz tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2009, Az: VII ZR 74/06; BGH, Urteil vom 17.04.2009, Az: VII ZR 164/17). Die Beklagte ist mit ihrer Rechnung vom 08.02.2018 ihrer Darlegungspflicht nachgekommen. Aus der enthaltenen Auflistung ergeben sich die konkret geleisteten Stunden, aufgeschlüsselt in Fehlersuche, Diagnose und Fehlerbeseitigung. Vorliegend steht es zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass die Beklagte die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht hat.

    51

    Auch hat der Kläger die angesetzten Einheitspreise nicht angegriffen.

    52

    Der Werklohnanspruch der Beklagten ist, so wie die Beklagte ihn abgerechnet hat, mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden.

    53

    b)

    54

    Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe unwirtschaftlich gearbeitet und die abgerechneten Arbeiten und Stunden seien nicht erforderlich gewesen, so greift dieser Einwand nicht durch.

    55

    Entgegen der Ansicht des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, die Erforderlichkeit und Angemessenheit ihrer Stundenlohnarbeit darzulegen und zu beweisen. Dem Unternehmer ist zwar nicht gestattet, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Vergütungsabrede letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies führt aber nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorneherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte. Denn die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Besteller geltend zumachenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2009, Az: VII ZR 74/06; BGH, Urteil vom 17.04.2009, Az: VII ZR 164/17; BGH, Urteil vom 01.02.2000, Az: X ZR 198/97).

    56

    Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Betriebsführung sind die Besonderheiten der Verträge über Reparaturen zu beachten. Ist, wie im vorliegenden Fall, die wirkliche Fehlerursache unbekannt, dann ist es unerlässlich, zunächst danach zu suchen und entsprechende technische Prüfungen vorzunehmen, um sodann die Reparatur durchzuführen. Ein Fehler wird in solchen Fällen dadurch entdeckt, dass die möglichen Fehlerquellen überprüft und nacheinander solange ausgeschaltet werden, bis ‒ im Regelfall - die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.07.1976, Az: 2 U 25/76). Insoweit schuldet die Werkstatt bei der Fehlersuche entgegen den Grundsätzen des Werkvertragsrechts keinen Erfolg. Eine derartige Erfolgsverpflichtung übernimmt eine Werkstatt aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen in aller Regel nicht. Ob es sich bei der vertraglich geschuldeten Fehlersuche dementsprechend um einen unselbständigen Vertragsteil mit Dienstleistungscharakter, um einen schrittweise erweiterten Werkvertrag oder um einen selbständigen Vertrag handelt kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls entsteht eine Vergütungspflicht selbst dann, wenn die Werkstatt den Fehler nicht finden kann.

    57

    Die Werkstatt ist dabei allerdings an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Wie bei der Fehlersuche jeweils unter Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen Betriebsführung vorzugehen ist, richtet sich im Einzelfall nach den anerkannten Regeln des Handwerks. Innerhalb der nach den Regeln der Technik als möglich erscheinenden Fehlerursachen muss die Werkstatt zunächst die wahrscheinlichsten Fehler untersuchen und hiervon zunächst die für den Kunden günstigste Ursache ausschließen. Dem Besteller obliegt es danach, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Werkstatt gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Die Anforderungen an den Vortrag des Bestellers sind nicht allzu hoch anzusetzen, müssen aber über reine Vermutungen ins Blaue hinausgehen. Es ist zu erwarten aber auch ausreichend, wenn der Besteller konkrete Anhaltspunkte darlegt, nach denen der abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsführung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2009, Az: VII ZR 74/06).

    58

    Ob das Vorbringen des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls steht aber nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vorgehensweise der Beklagten den Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung nicht verletzt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Kläger aufgezeigt worden, die einen Verstoß der Beklagten gegen die angeführten Grundsätze begründen könnten. Insbesondere ist es ‒ wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beziehungsweise die für sie arbeitenden Monteure sich nach dem erfolgslosen Austausch der Zylinderkopfhaube an die Herstellervorgaben der sogenannten „J“-Datenbank gehalten und dementsprechend nach Auslesen des Fehlerspeichers sodann die Injektoren, Zündkerzen und Zündspulen sowie die Lambdasonde 2 ausgetauscht haben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Beklagte laut den vorliegenden Vorgangsprotokollen an die Richtlinien des Herstellers C AG gehalten habe. Es sei aus sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zur Fehlerdiagnose und ‒beseitigung von dem C-Diagnoseprogramm „J“ habe leiten lassen. Der Sachverständige hat schließlich auch bestätigt, dass ein Defekt der Zylinderkopfhaube eine mögliche Ursache dargestellt habe und der Austausch ohne gesicherte Diagnose bei entsprechendem Kundenauftrag keinen Fehler der Beklagten begründe. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sich intensiv mit dem konkreten Vorgehen der Beklagten auseinandergesetzt und dieses aus sachverständiger Sicht bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt oder falsche Schlüsse gezogen haben könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und von dem Kläger insbesondere nicht aufgezeigt worden.

    59

    Soweit der Kläger rügt, die Beklagte und ihre Monteure hätten sich nicht schlicht an die Vorgaben des „J“-Programms halten dürfen, sondern hätten eigene Überlegungen anstellen müssen, so greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Denn zum einen handelt es sich bei dem Programm „J“ nicht um ein rein computerbasiertes Programm, das aus theoretischen Wahrscheinlichkeiten und Algorithmen eine theoretische Diagnose erstellt. Bei dem „J“- Diagnosesystem handelt es sich vielmehr um eine Datenbank, die aus Erfahrungsberichten und neuen Erkenntnissen gespeist wird und die zuverlässig nach den Regeln der Technik die wahrscheinlichsten Fehler anzeigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat jedenfalls in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.06.2019 bestätigt, dass das Fehlerdiagnosesystem zunächst den Austausch der Injektoren, Zündspulen und Zündkerzen und sodann, nach dem Austausch des Steuergeräts, auch das Wechseln der Lambdasonde 2 empfohlen habe. Er hat festgestellt, dass es insoweit den Herstellervorgaben der C AG entspreche, diesen Empfehlungen zu folgen und aus technischer Sicht das Vorgehen nicht zu beanstanden sei.

    60

    Zum anderen hat der darlegungspflichtige Kläger keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein erfahrener Monteur anders gehandelt und entgegen den Empfehlungen des Diagnoseprogramms unter Berücksichtigung der Regeln der Technik einen anderen Fehler für wahrscheinlicher gehalten hätte.

    61

    Ein vergütungsmindernder Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs.1 BGB scheidet danach aus.

    62

    2.

    63

    Demzufolge steht dem Kläger ‒ wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat ‒ auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 280 Abs.2, 286 BGB zu, da die Beklagte mit ihrer Pflicht, das Fahrzeug herauszugeben bis zur Zahlung der vollständigen Vergütung mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug war. Die Beklagte verfügte insoweit über ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, da der Beklagten ‒ wie dargelegt - eine Werklohnvergütung gegen den Kläger in der begehrten Höhe zustand. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2018 angeboten, einen Betrag von 4.500,00 € zu zahlen, womit die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Allein das Angebot, eine Sicherheit zu leisten, lässt den Sicherungszweck des Werkunternehmerpfandrechts und damit das Zurückbehaltungsrecht nicht entfallen (vgl. Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb.2019, § 273 Rn.129).

    64

    3.

    65

    Mit den Hauptforderungen entfallen auch der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

    66

    4.

    67

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10 ZPO.

    68

    Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 631, § 280 Abs. 1