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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Autogas-Umrüstbetriebe unterliegen einer strengen Haftung

    | Wer als auf die „Umrüstung auf Autogas“ spezialisierte Werkstatt einen Kunden nicht darüber aufklärt, dass der Hersteller diesen Fahrzeugtyp nicht zur Umrüstung freigegeben hat, muss dem Kunden im Schadenfall den Schaden ersetzen. Das lehrt eine rechtskräftige Entscheidung des AG Brandenburg an der Havel. |

     

    Der Kunde wollte sich ein neues Fahrzeug kaufen und dieses auf Autogas umrüsten lassen. Zu diesem Zweck stellte er der Werkstatt im März 2008 mehrere Fahrzeuge vor, darunter eine Mercedes A Klasse, Baureihe 168. Kein Problem, meinte die Werkstatt, die mit dem Zusatz „Umrüstung auf Autogas“ warb. Allerdings wies sie den Kunden weder darauf hin, dass Mercedes den Einbau einer Gasanlage für die Baureihe 168 nicht freigegeben hatte, noch auf die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Ventilschäden bestimmte Additive zu verwenden. Als Ende 2009 ein Motorschaden auftrat, war die Werkstatt zwar zur Beseitigung bereit, aber nur gegen Bezahlung. Daraufhin ließ der Kunde den Motorschaden in einer Mercedes-Werkstatt beheben. Die Kosten von rund 2.000 Euro musste ihm die Umrüst-Werkstatt ersetzen, weil sie ihrer Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.12.2011, Az. 31 C 36/10; Abruf-Nr. 122782).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Sache war auch schon vor dem LG Potsdam (Az. 7 S 4/12). Nachdem das LG signalisiert hat, dass es den Fall nicht anders beurteilen würde, hat die Werkstatt ihre Berufung zurückgenommen. Das AG-Urteil ist damit rechtskräftig geworden.

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gasbetriebene Fahrzeuge - Antworten auf viele Haftungsfragen rund um Verkauf und Umrüstung“, ASR 3/2012, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 4 | ID 35494480