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  • · Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht

    BGH mahnt zur erhöhten Sorgfalt bei Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln

    | Die Zeiten des Schlüsselkopierens an der Schleifmaschine sind passé. Wer einen neuen Schlüssel braucht, muss den beim Hersteller bestellen. Agieren Sie als Händler als Glied in der Beschaffungskette zu sorglos, haften Sie für einen mit dem beschafften Schlüssel begangenen Diebstahl. Das hat der BGH entschieden ‒ und mahnt mit seinem Urteil alle Händler zur erhöhten Sorgfalt bei der Schlüsselbeschaffung. |

     

    Vierfacher Auto-Diebstahl mit echten Ersatzschlüsseln

    In dem BGH-Fall verklagte ein Teilkaskoversicherer einen VW-Händler erfolgreich auf Ersatz von ihm regulierter Versicherungsschäden in mittlerer fünfstelliger Höhe. Diebe hatten zuvor vier bei ihm versicherte Autos gestohlen ‒ mit Hilfe echter Ersatzschlüssel. Diese waren vom VW-Händler beim Hersteller bestellt und dann an eine litauische Firma weitergegeben worden, zu der der VW-Händler langjährige Beziehungen unterhielt und die als „nicht organisationsgebundener rabattbegünstigter Abnehmer“ (NORA) eingestuft war. Für die Schlüsselbestellung teilte der NORA-Betrieb dem VW-Händler lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des jeweiligen Autos mit. Irgendeine Legitimation des Nutzers des Fahrzeugs mit der betroffenen FIN, irgendeine plausible Erklärung, warum der Schlüssel benötigt wird, wurde weder übermittelt noch erfragt.

     

    Hersteller empfehlen erhöhtes Maß an Sorgfalt

    Der Hersteller der geklauten Autos empfiehlt für die Beschaffung von Ersatzschlüsseln eine besondere Verfahrensweise und Dokumentation, um Missbrauch zu verhindern: Die sog. Nachweiskarte. Sie fordert neben der Angabe der FIN u. a. einen Fahrzeug-Besitznachweis in Verbindung mit einer Legitimation (Pass/Ausweis), sofern der Kunde nicht persönlich bekannt ist, und regt eine Bestätigung durch Unterschrift sowie bei Verlust/Diebstahl des Altschlüssels die Information der Polizei und/oder des Versicherers an.