· Fachbeitrag · NW-Kauf
Sachmängel beim Neuwagen: Wann ist ein Fahrzeug noch fabrikneu?
von RAin Yevgenia Vinokurov, Essen
Beim Kauf eines Neuwagens erwartet der Käufer – so der BGH – stets ein „fabrikneues“ Fahrzeug, es sei denn, etwas Abweichendes ergibt sich aus den Vertragsabsprachen oder aus den Umständen. Das Merkmal „fabrikneu“ ist allerdings nicht gesetzlich definiert, sondern ausschließlich von der Rechtsprechung entwickelt. ASR zeigt, worauf es bei „fabrikneu“ ankommt.
Fabrikneuheit – und die Systematik nach der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat Merkmale herausgearbeitet, die ein fabrikneues Fahrzeug von einem nur noch „neuen“ Fahrzeug unterscheiden.
Ein Fahrzeug kann nämlich weiterhin als neu gelten, obwohl es die Eigenschaft der Fabrikneuheit bereits verloren hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar keine Ingebrauchnahme erfolgt ist, jedoch etwa durch längere Standzeiten, Transportvorgänge oder sonstige Umstände geringfügige Alterungserscheinungen oder Beeinträchtigungen eingetreten sind, das Fahrzeug also die Eigenschaft „fabrikneu“ verloren hat (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04, Abruf-Nr. 050179).
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