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  • · Fachbeitrag · NW-Kauf

    Sachmängel beim Neuwagen: Wann ist ein Fahrzeug noch fabrikneu?

    von Rechtsanwältin Yevgenia Vinokurov, Essen

    Beim Kauf eines Neuwagens erwartet der Käufer – so der BGH – stets ein „fabrikneues“ Fahrzeug, es sei denn, etwas Abweichendes ergibt sich aus den Vertragsabsprachen oder aus den Umständen. Das Merkmal „fabrikneu“ ist allerdings nicht gesetzlich definiert, sondern ausschließlich von der Rechtsprechung entwickelt. ASR zeigt, worauf es bei „fabrikneu“ ankommt.

    Fabrikneuheit – und die Systematik nach der Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung hat Merkmale herausgearbeitet, die ein fabrikneues Fahrzeug von einem nur noch „neuen“ Fahrzeug unterscheiden.

     

    Ein Fahrzeug kann nämlich weiterhin als neu gelten, obwohl es die Eigenschaft der Fabrikneuheit bereits verloren hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar keine Ingebrauchnahme erfolgt ist, jedoch etwa durch längere Standzeiten, Transportvorgänge oder sonstige Umstände geringfügige Alterungserscheinungen oder Beeinträchtigungen eingetreten sind, das Fahrzeug also die Eigenschaft „fabrikneu“ verloren hat (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04, Abruf-Nr. 050179).

     

    Entscheidend ist, dass das Fahrzeug noch nicht im Rechtssinne benutzt wurde. Erst wenn eine tatsächliche Ingebrauchnahme stattgefunden hat, oder das Fahrzeug einem Vorbesitzer zugeordnet werden kann, liegt ein „gebrauchtes“ Fahrzeug vor (BGH, Urteil vom 22.11.2006, Az. VIII ZR 72/06, Abruf-Nr. 070203).

     

    Damit wird deutlich: Die Begriffe stehen in einem abgestuften Verhältnis – von „fabrikneu“ über „neu“ hin zu „gebraucht“.

    Das macht ein fabrikneues Fahrzeug aus

    Ein fabrikneues Fahrzeug ist nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 15.10.2003 (Az. VIII ZR 227/02, Abruf-Nr. 032291) durch vier Kriterien gekennzeichnet:

     

    • 1. Das Fahrzeug muss noch unbenutzt sein.
    • 4. Es darf keine erheblichen (auch reparierten) Beschädigungen aufweisen.

     

    Kriterium 1: Unbenutztes Fahrzeug

    „Unbenutzt“ bezieht sich auf die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

     

    Unschädlich für das Kriterium „unbenutzt“ sind nur werksinterne Testfahrten, kurze Überführungsfahrten sowie Transportbewegungen. Im Hinblick auf die Kilometerleistung stellt der BGH ausdrücklich nicht auf eine feste Grenze ab. Vielmehr ist entscheidend, ob die zurückgelegten Kilometer ausschließlich auf Überführungs-, Transport- oder technisch notwendige Prüfungsfahrten und nicht auf eine Benutzung zu Verkehrszwecken zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04, Abruf-Nr. 050179).

     

    Eine Laufleistung von etwa 100 km wird dabei regelmäßig als unproblematisch angesehen, sofern sie ausschließlich auf Überführungs- oder Vorführfahrten beruht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2006, Az. I-1 U 55/06, Abruf-Nr. 070168; OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006, Az., 8 U 1462/06, Abruf-Nr. 063672). Mit zunehmender Kilometerzahl steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung, dass keine Nutzung zu Verkehrszwecken vorliegt.

     

    Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn es nach der BGH-Rechtsprechung auf den Umstand einer Tageszulassung nicht ankommt. Eine Tageszulassung, bei der das Fahrzeug kurz vor dem Verkauf kurzzeitig für einen oder mehrere Tage auf den Händler wegen Rabatten, Bonusprogrammen oder zwecks Zulassungsstatistiken ohne eine tatsächliche Nutzung zugelassen wird, schadet nicht. Es darf dann aber noch nicht zu Verkehrszwecken benutzt worden sein (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04, Abruf-Nr. 050179). Je länger die Tageszulassung zeitlich vom Verkaufszeitpunkt entfernt ist, desto eher entfällt die Fabrikneuheit.

     

    Ein Ausstellungsfahrzeug ist nach Ansicht des AG München (Urteil vom 17.12.2021, Az. 271 C 8389/21, Abruf-Nr. 227754) nicht mehr fabrikneu, da es von einer unbestimmten Anzahl von Personen benutzt wurde.

     

    Kriterium 2: Modell wird noch unverändert hergestellt

    Das Modell des Fahrzeugs muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur aktuellen Modellreihe gehören. Die Produktion darf nicht eingestellt oder durch ein neues Modell ersetzt worden sein. Das Fahrzeug muss beim Vertragsschluss „modellaktuell“ sein.

     

    Lange Zeit war umstritten, was genau unter Modellwechsel zu verstehen ist. Früher vertraten Gerichte teilweise die Ansicht, dass nur erhebliche Veränderungen einen Modellwechsel darstellen. Kleinere technische Verbesserungen galten lediglich als Modellpflege und ließen die Eigenschaft „fabrikneu“ unberührt. Diese Sicht ist überholt: Heute wird verlangt, dass das Modell weder technisch noch hinsichtlich der Ausstattung Änderungen erfahren hat, um weiterhin als fabrikneu gelten zu können (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02, Abruf-Nr. 032291).

     

    Kriterium 3: Keine längere Standzeit (Lagerdauer)

    Zwischen Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass technische Produkte auch ohne Benutzung einem Alterungsprozess unterliegen. Entscheidend für den Beginn der Berechnung ist der Zeitpunkt der Endmontage des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02, Abruf-Nr. 032291). Manche Gerichte tolerieren eine Überschreitung um wenige Tage. Allerdings müssten dann auch zugunsten des Käufers wenige Tage der Unterschreitung bereits einen Mangel begründen können. Es spricht daher alles für einen „harten Schnitt“.

     

    Kriterium 4: Keine erheblichen Beschädigungen

    Das Fahrzeug darf keine erheblichen (Transport-)Schäden aufweisen. Der werkseitige Endzustand darf nicht nachteilig verändert sein (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11, Abruf-Nr. 130456). Ein fabrikneues Fahrzeug muss „werksneu“ lackiert sein.

     

    Wichtig — Es muss sich um Beschädigungen außerhalb des Produktionsprozesses handeln. Ein Fabrikations- oder Konstruktionsfehler beseitigt die Beschaffenheit „fabrikneu“ nämlich nicht.

     

    Ein Lackschaden macht ein Fahrzeug im Regelfall mangelhaft i. S. v. § 434 BGB (BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15, Abruf-Nr. 189686 und Az. VIII ZR 240/15, Abruf-Nr. 189687). Für die Frage der „Fabrikneuheit“ ist aber klarstellend zu berücksichtigen, dass nicht jeder Lackschaden diese Eigenschaft entfallen lässt. Nicht problematisch sind kleine Transportschäden und fach-gerecht in Werksqualität reparierte geringfügige Lackschäden, sofern der Schaden nicht über die Bagatellgrenze hinausgeht. Als erhebliche Schäden gelten größere Lackierungen, Karosserieschäden und erhebliche Reparaturen.

    Handlungsempfehlungen für die Praxis

    Die Fabrikneuheit ist ein streng zu handhabendes Gesamtmerkmal, das nur dann bejaht werden kann, wenn das Fahrzeug in jeder Hinsicht dem Zustand eines aktuell produzierten, unbenutzten Fahrzeugs entspricht.

     

    Die Fabrikneuheit entfällt, wenn eines der vier obigen Kriterien fehlt (BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 212/17, Abruf-Nr. 205385). Das Fahrzeug verliert die Eigenschaft „fabrikneu“, wenn z. B.

    • ein Modellwechsel erfolgt ist,
    • das Fahrzeug über zwölf Monate Standzeit seit der Produktion aufweist,
    • das Fahrzeug deutlich benutzt wurde,
    • das Fahrzeug größere Schäden oder Reparaturen hatte oder
    • erhebliche Lagerschäden bestehen.

     

    Der Verkäufer/das Autohaus muss den Käufer im Kaufvertrag (und den kaufenden Verbraucher zusätzlich beweisbar in der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB) über relevante Abweichungen vom Neuwagenstandard informieren.

     

    Wird ein Fahrzeug als „Neuwagen“ verkauft, erwartet der Käufer regelmäßig ein fabrikneues Fahrzeug. Fehlt eine der obigen Eigenschaften, so liegt folglich eine Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit i. S. v. § 434 BGB vor; und daher ein nicht zu behebender Sachmangel (BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 212/17, Abruf-Nr. 205385).

     

    Wichtig — Wird eine Abweichung vertraglich vereinbart, ggf. beim Verbraucher zusätzlich mit der vorvertraglichen Information (§ 476 Abs. 1 BGB), ist die Rücktrittsgefahr für den Verkäufer/das Autohaus gebannt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 6 | ID 50802046