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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Zahl der Nachbesserungsversuche bei „Bremsenquietschen“

    | Werden bei der Reklamation „Bremsenquietschen“ zunächst die Bremsbeläge ausgetauscht und in einem weiteren Schritt die Bremsscheiben, ist das ein einheitlicher Nachbesserungsversuch, wenn das Fahrzeug nicht bereits nach dem ersten Arbeitsschritt als „geheilt“ entlassen wird. |

     

    BEACHTEN SIE | Immer wieder scheitern Fahrzeugkäufer mit ihren Rücktrittsklagen, weil sie nach einem Nachbesserungsversuch voreilig den Rücktritt erklären und damit den sogenannten Nacherfüllungsvorrang mit Füßen treten. Laut Gesetz ist die Nachbesserung im Regelfall erst nach dem zweiten Fehlversuch fehlgeschlagen, ausnahmsweise genügt ein einziger, wie umgekehrt in Sonderfällen auch mehr als zwei drin sind. Was das im konkreten Fall bedeutet, ist oft schwer zu ermessen - für den Händler wie für den Kunden, nicht zuletzt auch für den Richter.

     

    Im eingangs beschriebenen Prozedere hatte das Landgericht Arnsberg zwei Fehlversuche des Porsche-Vertragshändlers gezählt. Der Käufer eines rund 130.000 Euro teuren 911 GT 3 wäre demnach zum Rücktritt berechtigt gewesen. In den Augen des Oberlandesgerichts Hamm war es aber nur ein einziger Nachbesserungsversuch - und das war einer zu wenig für den Rücktritt vom Kaufvertrag (Urteil vom 9.12.2010, Az: I-28 U 103/10; Abruf-Nr. 111950).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27633470