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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei undichtem Cabriodach

    | Rücktritt ja, Neulieferung nein. So lautet das Fazit eines Prozesses, in dem es um ein undichtes Cabriodach ging. |

     

    Den Hauptanspruch des Kunden auf Neulieferung eines Cabrios mit dichtem Dach konnte der Kfz-Händler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm abblocken. Seine Begründung: Mit rund 9.000 Euro stehen die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten einer Nachbesserung, die sich auf maximal 750 Euro beliefen. Allein der Wertverlust durch die (Erst-)Zulassung in Höhe von 3.000 Euro rechtfertige die Annahme unverhältnismäßiger Kosten. Den an zweiter Stelle geltend gemachten Rücktritt vom Kauf hat das OLG jedoch anerkannt. Der Einwand des Händlers, bei Auslieferung sei das Dach hundertprozentig dicht gewesen, blieb ohne Erfolg, weil dem Käufer die Beweislastumkehr nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch zugute kam. Der Mangel habe sich innerhalb der Sechs-Monats-Frist gezeigt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass bestimmte Undichtigkeiten erst nach Ablauf dieser Frist aufgetreten seien.

     

    WICHTIG | Für die Richter waren die Undichtigkeiten ein einheitlicher Konstruktionsmangel, und nicht etwa eine Mehrheit von Mängeln (OLG Hamm, Urteil vom 22.7.2010, Az: I-2 U 242/09; Abruf-Nr. 111949).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27633250