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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Kein Rücktritt bei Kraftstoffmehrverbrauch unter 10 Prozent

    | Käufer, die sich über einen zu hohen Spritverbrauch beklagen, stehen vor Gericht meist auf verlorenem Posten. Das zeigt ein Fall, der vor dem OLG Frankfurt am Main verhandelt wurde, in dem das subjektive Empfinden des Käufers und der nachweisbar festgestellte Mehrverbrauch weit auseinderklafften. |

     

    Es ging um einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI Quattro mit Tiptronic. Dieses Modell verbraucht laut Prospekt innerorts 11,9, außerorts 6,7 und kombiniert 8,6 Liter auf 100 km. In einer Fußnote stand der übliche Hinweis auf das Messverfahren nach RL 80/1268. Seine Klage hat der Käufer mit einem Mehrverbrauch von rund 50 Prozent begründet. Nachweisen konnte er jedoch nur ein Plus von 7,8 Prozent beim maßgeblichen Kombiwert (9,2 statt 8,6 Liter). Das war, da unter 10 Prozent, für einen Rücktritt deutlich zu wenig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2011, Az. 25 U 162/10; Abruf-Nr. 120736).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat dem Käufer noch nicht einmal eine Minderung des Kaufpreises zugestanden. Damit werden sich Käufer in der Regel nicht abfinden, weil die Zehn-Prozent-Grenze nur für den Rücktritt, nicht aber für die Minderung gilt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 32344180