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  • · Kaufrecht

    Kaufrecht von A bis Z (Teil 1): Wann ein Vertragsschluss vorliegt

    Bild: Михаил Решетников

    von Rechtsanwalt Matthias Zürbig, LL.B., LL.M., Kaspar Müller Nickel Krayer Rechtsanwälte, Mayen

    | Viele Kfz-Betriebe schließen täglich eine Vielzahl von Kaufverträgen. Oft sind ihnen jedoch grundlegende Mechanismen im Kaufvertragsrecht gar nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund hat ASR die Serie „Kaufrecht von A bis Z“ ins Leben gerufen. In dieser werden sämtliche Aspekte des Kaufrechts von Anfang bis Ende erörtert ‒ vom Vertragsschluss bis zu der Erfüllung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags. Teil 1 der Serie befasst sich mit den Grundsätzen zum Vertragsschluss. |

    Hat es einen Vertragsschluss gegeben ‒ ja oder nein?

    Am Anfang jedes Vertragsverhältnisses oder jeder vertragsrechtlichen Problemstellung steht die Frage, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt und somit die Frage, ob es einen Vertragsschluss gegeben hat.

     

    Zwei übereinstimmende Willenserklärungen müssen vorliegen

    Grundvoraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen ‒ Angebot und Annahme. Decken sich Angebot und Annahme inhaltlich, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. Konkret bedeutet dies, dass eine bestimmte Kaufsache zu einem bestimmten Kaufpreis veräußert werden soll.