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Kauf eines Elektroautos: Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung rechtfertigt keine längere Widerrufsfrist
| Mit der Frage, ob sich die 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge verlängert, wenn der Verkäufer in seiner selbst formulierten Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt, hat sich kürzlich das OLG Oldenburg beschäftigt. |
Ein Kunde kaufte am 04.05.2022 über den Onlineshop einer Autohändlerin ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 Euro. Ausgeliefert wurde das Fahrzeug am 20.12.2022. Am 14.08.2023 widerrief der Autokäufer den Kaufvertrag. Er war der Meinung, die Autohändlerin habe ihn nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, weil sie in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben habe. Er berief sich damit auf die Tatsache, dass sich im Fall einer nicht korrekten Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert (§ 356 Abs. 3 BGB). Das sah das OLG anders und bezieht sich dabei auch auf einen gleich gelagerten Fall vor dem BGH.
Laut Gericht entspricht die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen. Daher verlängert sich die Widerrufsfrist nicht ‒ zumal die Telefonnummer der Autohändlerin auf ihrer Website zu finden ist. Und: Bei einem Kauf eines Elektroautos geht es um eine sehr hohe Summe. Eine fehlende Telefonnummer wird den Verbraucher also nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er der Autohändlerin schon allein aus Beweiszwecken seinen Widerruf auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per Mail) zukommen lässt (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2024, Az. 14 U 95/24, Abruf-Nr. 248240; BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24, Abruf-Nr. 246824).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Ein Autohaus weicht von der Muster-Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz ab ‒ das sind die Folgen“, ASR 4/2025, Seite 3 → Abruf-Nr. 50338783