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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Zweite Chance auch für Kfz-Händler ohne Werkstatt

    | Auch einem freien Kfz-Händler ohne eigene Spezialwerkstatt muss erst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor eine andere Werkstatt zur Mängelbeseitigung eingeschaltet wird. Was dieser anerkannte Grundsatz im konkreten Einzelfall bedeutet, geht aus einer Entscheidung des LG Stuttgart hervor. |

     

    Als sein gebraucht gekaufter VW Passat 2.0 TDI liegen geblieben war, holte der Käufer von einer Fremdfirma einen Kostenvoranschlag ein. Erst danach telefonierte er mit „seinem“ Händler. Ob dieser einer Reparatur in dem Fremdbetrieb zugestimmt hatte, konnte vor Gericht nicht mehr geklärt werden. Die Klage des Käufers auf Erstattung der Reparaturkosten wurde rechtskräftig abgewiesen:

    • Die in den AGB enthaltene Klausel, wonach der Käufer sich bei Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs auch an einen anderen Betrieb wenden darf, nutzte dem Käufer nichts. Denn er konnte nicht nachweisen, dass der Verkäufer dieser Lösung, wie von der Klausel verlangt, zugestimmt hatte.
    • Auch aus anderen Gründen war die Ampel für eine Fremdreparatur nicht auf Grün: Beruflich auf das Fahrzeug dringend angewiesen zu sein, war kein Freibrief für ein Fremdgehen. Ebenso wenig die GW-Garantie mit der Auflage, Reparaturen in einer Markenwerkstatt erledigen zu lassen.
    • Nicht überzeugen konnte das LG auch der Einwand, der Verkäufer habe keine eigene Werkstatt mit dem nötigen Know-how. Auch ein solcher Kfz-Händler habe das Recht auf eine zweite Chance, indem er einen Subunternehmer einschaltet (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.5.2012, Az. 3 S 7/12, Abruf-Nr. 122428; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 4 | ID 34955330