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  • · Nachricht · GW-Handel

    Verkürzung der Haftung ja, aber Verjährung ungekürzt

    | Die Haftungsfrist wegen Sachmängeln darf per AGB verkürzt werden, die Verjährungsfrist nicht. Also: Für einen Mangel, der sich erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Auslieferung, gezeigt hat, ist der Händler auch einem Verbraucher gegenüber nicht mehr in der Haftung. Hat sich der Mangel vorher gezeigt, haftet er, wobei der Anspruch trotz entgegenstehender Ein-Jahres-Klausel erst nach zwei Jahren ab Auslieferung verjährt. So lautet die Kernbotschaft eines Urteils des OLG Koblenz. |

     

    Hintergrund | Noch ist der deutsche Gesetzgeber mit der überfälligen Änderung des § 476 Abs. 2 BGB nicht zu Potte gekommen. Was für laufende Verträge auf Basis der üblichen AGB gilt, ist gleichfalls ungeklärt. Auch vom BGH kam bisher nichts Klärendes. Volle Aufmerksamkeit verdienen deshalb Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wie die des OLG Koblenz (Urteil vom 05.06.2020, Az. 8 U 1803/19, Abruf-Nr. 217709).

     

    PRAXISTIPP |

    • Gegen das in ASR 6/2020 (Seite 2 → Abruf-Nr. 46568488) vorgestellte Urteil des OLG Zweibrücken, das die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr für noch rechtens hält, ist Revision zum BGH eingelegt worden (Az. VIII ZR 78/20). Wann verhandelt und entschieden wird, ist derzeit nicht absehbar.
    • Auch das LG Stuttgart hält die Verjährungsklausel weiterhin für gültig (LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020, Az. 19 O 123/19, Abruf-Nr. 215514).
    • Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich: Welches Gericht wie entschieden hat, finden Sie im Beitrag „Rechtsprechungsreport ‒ Die wichtigsten Urteile des Jahres 2019 zum GW-Handel auf einen Blick“, ASR 2/2020, Seite 18 → Abruf-Nr. 46305017 unter der Überschrift „Verjährung ‒ Verkürzung auf ein Jahr“.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 3 | ID 46847032