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  • · Nachricht · GW-Handel

    Verkauf eines Unfallfahrzeugs - riskant, aber machbar

    | Ein spannender Rechtsstreit um ein verkauftes Unfallfahrzeug vor den Kölner Gerichten endete mit einem Erfolg des verklagten Kfz-Händlers. Doch es war ein Zittersieg. Unter welchen Voraussetzungen er zustande gekommen ist, sollte jeder Kfz-Händler wissen, der mit der Vermarktung von Unfallfahrzeugen zu tun hat. |

     

    Unfallschaden dem Käufer bekannt - aber nicht das volle Ausmaß

    Dass der Renault Megane nicht unfallfrei war, war dem Käufer bekannt. Unter „Bemerkungen“ war im Kaufvertrag handschriftlich notiert „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen“. Außerdem war in der Formularzeile „Vorbezeichneter Verkäufer verkauft an vorbezeichneten gewerblichen Käufer ... nachstehendes Gebrauchtfahrzeug/Unfallfahrzeug/Bastlerfahrzeug“ der Begriff „Gebrauchtfahrzeug“ handschriftlich durchgestrichen. Über die Vorgeschichte - Restwert-Ankauf nach wirtschaftlichem Totalschaden bei kalkulierten Reparaturkosten von rund 25.000 Euro und einem Restwert von 7.000 Euro - sowie über das genaue Ausmaß der Beschädigungen wurde der Käufer nicht informiert. Fotos vom Unfallschaden bekam er nicht zu sehen und auch kein Schadengutachten.

     

    Käufer trotzdem nicht arglistig getäuscht

    Als der Käufer später vom wahren Ausmaß des Schadens erfuhr, warf er dem Händler arglistige Täuschung vor. In beiden Instanzen hielt die Verteidigung des Händlers. Der Wagen sei schon nicht mangelhaft, so das OLG Köln. Von einer stillschweigenden Vereinbarung „nur Fahrerseite beschädigt, mehr nicht“ könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen müsse sich der Käufer den Vorwurf gefallen lassen, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe allen Grund gehabt, sich nach Einzelheiten des Unfallschadens zu erkundigen, egal, ob er Gewerbetreibender oder, wie behauptet, ein Verbraucher sei (OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017, Az. 19 U 1/17, Abruf-Nr. 194328, eingesandt von Rechtsanwalt Florian Ehlscheid, Essen).