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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Pflicht zur Aufklärung über gewerbliche Zwischenhändler?

    | Den Verkäufer eines GW trifft die Pflicht, den Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ungefragt über den Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch gewerbliche Kfz-Händler, die nicht im Fahrzeugbrief angegeben sind, aufzuklären, so der amtliche Leitsatz zu einem höchst bemerkenswerten (Fehl-)Urteil des LG Dessau-Roßlau. Denn das LG hat einen speziell gelagerten Sachverhalt, den „Ali-Fall“ des BGH, bei dem nur der Vorname des Zwischenhändlers bekannt war, unkritisch auf seinen Fall übertragen. |

     

    In schneller Folge hatte der Renault Laguna mehrere Besitzstationen durchlaufen, bevor er bei dem später verklagten Autohaus landete. Dessen Abnehmer, ein Privatmann, beanstandete einen angeblich verschwiegenen Unfallschaden, womit er vor Gericht keinen Erfolg hatte. Zum Verhängnis wurde dem Händler etwas anderes: Er hatte den Käufer nicht von sich aus darauf hingewiesen, den Wagen von einem Kfz-Händler übernommen zu haben, der nicht im Fahrzeugbrief stand. Damit handele es sich um einen „fliegenden“ Zwischenhändler im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09; Abruf-Nr. 100088 - „Ali-Fall“), meint das LG. Dabei verkennt es, dass der Betrieb einen festen inländischen Firmensitz hat. Zudem war der Wagen dort vor der Weiterveräußerung an den beklagten Händler repariert worden (Turboladerschaden). Den Käufer nicht aufgeklärt zu haben, war für das Gericht ein Fall arglistiger Täuschung. Konsequenz: Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Laguna (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.2.2012, Az. 2 O 126/09; Abruf-Nr. 121735).

     

    Beachten Sie | Der Händler hat Berufung beim OLG Naumburg eingelegt, just dem OLG, das mit dem „Ali-Fall“ befasst war, den der BGH entschieden hat. Da der jetzige Fall im entscheidenden Punkt anders gelagert ist, dürfte die Berufung gute Erfolgschancen haben. Wir werden darüber berichten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 4 | ID 34091680