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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Laufleistung in Internetanzeige muss stimmen

    | Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kfz ohne einschränkenden Zusatz angibt (zum Beispiel mit „137.800 km“), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht, so das OLG Düsseldorf. |

     

    Bei mobile.de war die Laufleistung eines VW Lupo ohne Wenn und Aber mit 137.800 km angegeben. In Wahrheit lag sie deutlich über 200.000 km, wie sich später aus der VW-Reparaturhistorie ergab. Kenntnis von einer Tachomanipulation war dem Händler nicht nachzuweisen. Er will den Wagen mit einer Laufleistung von 137.700 km auf einem Automarkt in Essen erworben und nach einigen Reparaturen bei mobile ins Netz gestellt haben. Weder bei dem Verkaufsgespräch noch in dem Kaufvertrag sei auf die Laufleistungs-Info „137.800 km“ Bezug genommen worden, so der Händler. In der Tat tauchte diese Zahl im schriftlichen Kaufvertrag nicht auf, auch keine andere oder ein Zusatz wie „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“. Genau das wurde dem Händler zum Verhängnis. Das Gericht hielt ihn an der Internetangabe fest und stufte die Erklärung sogar als Beschaffenheitsgarantie ein, und nicht nur als bloße Beschaffenheitsvereinbarung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az. I-3 W 228/12; Abruf-Nr. 123751).

     

    PRAXISHINWEIS | Angaben im Kaufvertrag müssen mit vorangegangenen „öffentlichen Äußerungen“ wie zum Beispiel einer Internetanzeige inhaltlich abgestimmt sein. Die 138.700 km im Vertrag unter den Tisch fallen zu lassen, war höchst riskant.

    • Das Mindeste wäre gewesen, die Zahl in den Vertrag aufzunehmen und sie unter den üblichen Vorbehalt „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ zu stellen. Aber auch dann wäre es für den Händler eng geworden, weil die Mehrleistung von mindestens 70.000 km dann ein Sachmangel wegen Unvereinbarkeit mit der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit gewesen wäre.
    • Der einzig sichere Weg wäre, eine Fehlinformation - so man das rechtzeitig erkennt - vor Abschluss des Kaufvertrags nachweisbar richtig zu stellen.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 4 | ID 37175170