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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Keine Kostenerstattung bei Selbstvornahme durch den Käufer

    | Hat ein GW einen Mangel, muss der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt er den Wagen anderswo reparieren, hat er keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Kostenerstattung, entschied das AG Pankow/Weißensee. |

     

    BEACHTEN SIE | Um seinen Anspruch zu retten, hat der Käufer eine ganze Palette von Argumenten aufgefahren. Diese überzeugten jedoch das AG nicht:

    • Das Fahrzeug wäre wegen der Haarrisse im Zylinderkopf am anderen Ende der Stadt und damit weit entfernt von der Werkstatt mit Überhitzungserscheinungen liegen geblieben. So habe er gar nicht zum Verkäufer kommen können. Das AG konterte damit, dass der Verkäufer ja auch die Wegekosten übernehmen müsse. Er hätte das Fahrzeug holen können.
    • Der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht, weil er ihn nicht auf die Haarrisse im Zylinderkopf aufmerksam gemacht habe. Das AG ging jedoch davon aus, dass der Verkäufer davon gar nichts wusste. Eine Untersuchungspflicht auf Haarrisse im Zylinderkopf gebe es jedenfalls ohne darauf hindeutende Anhaltspunkte nicht.
    • Bei einer früheren Reklamation wegen eines Steinschlagschadens habe sich der Verkäufer ihm gegenüber „unwirsch“ verhalten. Dadurch werde das Verlangen nach Mängelbeseitigung nicht unzumutbar, so das AG (Urteil vom 13.9.2011, Az: 8 C 162/11; Abruf-Nr. 113349; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 3 | ID 29662660