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  • · Nachricht · GW-Handel

    Junger Gebrauchter mit Vorschaden ‒ Händler haftet nicht

    | Meist ziehen Autohäuser rechtlich den Kürzeren, wenn nach dem Verkauf ein Vorschaden entdeckt wird. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein Urteil des LG Stuttgart zeigt. |

     

    Sichtprüfung und Fahrzeughistorie ergaben keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden im Dachbereich des noch jungen Skoda Fabia. Auch bei der gemeinsamen Besichtigung war nichts aufgefallen. Doch was hatte der Verkaufsberater auf die Vorschadenfrage mündlich erklärt? Ein uneingeschränktes „Nein“ oder lediglich „Vorschäden unbekannt“? Die weiche Antwort („unbekannt“) habe er gegeben, so der Verkaufsberater als Zeuge. Im Kaufvertrag war in der Rubrik „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer“ angekreuzt „neinl“. Generiert war es direkt vom System nach der betriebsüblichen Eingangsprüfung.

     

    Unter diesen Umständen war dem Autohaus kein Verschulden nachzuweisen: keine Verletzung einer Untersuchungspflicht und erst recht keine arglistige Täuschung. Auf die normale, von einem Verschulden unabhängige Gewährleistung konnte sich der Käufer nicht berufen. Dafür war seine Reklamation lange nach Ablauf der Einjahresfrist zu spät. Die umstrittene Verjährungsklausel war für das Gericht wasserdicht (LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020, Az. 19 O 123/19, Abruf-Nr. 215514).