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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Haftung des Lieferanten für Sachmängel in „Kettenfällen“

    | Ein Kfz-Händler ist nicht verpflichtet, die Ansprüche, die er gegenüber seinem Lieferanten hat, an seinen Kunden abzutreten. Gleichwohl nimmt das OLG Frankfurt den Lieferanten in einem „Kettenfall“ hart in die Pflicht. |

     

    Ein VW T5 war zunächst von VW Händler A an eine Recyclingfirma verkauft worden, musste aber wegen permanenter Elektronikprobleme zurückgenommen werden. A verkaufte den T5 dann an den Händler B, ohne diesen über die Reparaturhistorie aufzuklären. B verkaufte das Fahrzeug einen Monat später mit einjähriger Gewährleistung weiter. Zum Streit kam es, als erneut Probleme mit der Elektronik auftraten. Allerdings war die Jahresfrist inzwischen abgelaufen. Der Letztkäufer suchte sein Heil in einer Doppelklage, wobei er von „seinem“ Händler (B) zuletzt nur noch die Abtretung der Sachmängelansprüche verlangte, die dieser gegen den Händler A hatte. Das OLG verneinte jedoch eine gesetzliche Pflicht zur Abtretung. Händler B war damit aus dem Schneider. Nicht so Händler A. Das OLG verurteilte ihn wegen „sittenwidriger Schädigung“ (§ 826 BGB). Die Schädigung liege in der Täuschung über die Mängelhistorie und die vollzogene Rückabwicklung. Bei einem Verkauf an einen gewerblichen Händler wie B habe A mit einem Weiterverkauf rechnen müssen, weshalb er den Schaden des Käufers billigend in Kauf genommen habe (Urteil vom 19.5.2011, Az: 12 U 152/09; Abruf-Nr. 112899).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 30152010