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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils

    | Geht es um den gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs, finden die Gerichte fast immer ein Haar in der Suppe und verneinen einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Das gilt insbesondere beim Ankauf durch einen Kfz-Händler, weil hier hohe Anforderungen an die Prüfpflicht gestellt werden. Gleichwohl hat das OLG Karlsruhe in einem solchen Fall „die Kirche im Dorf gelassen“ und einem GW-Händler Recht gegeben, der ein Wohnmobil angekauft hat, das der Mieter des Wohnmobils unterschlagen hatte. |

     

    Der Fall liest sich wie ein Krimi: Ein vermietetes Wohnmobil wird unterschlagen und in der Zeitung zum Kauf angeboten. Der später um sein Eigentum kämpfende GW-Händler nimmt telefonisch Kontakt zum Verkäufer auf. Man einigt sich und vereinbart ein Treffen zur Abwicklung des Geschäfts. Käufer wie Verkäufer nehmen daran nicht persönlich teil, sondern lassen sich von Vertrauten vertreten. Es kommt zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags. Als Verkäufer wird der Name des geprellten Wohnmobilvermieters eingesetzt. Wohnmobil und Fahrzeugschein wechseln den Besitzer. Auch ein Brief wird übergeben - eine gut gemachte Fälschung. Später wird das Wohnmobil von der Polizei beschlagnahmt und dem Vermieter zurückgegeben. Er sei der wahre Eigentümer. Nicht so das OLG: Trotz der Besonderheiten und Merkwürdigkeiten bejaht es einen gutgläubigen Eigentumserwerb des Händlers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.3.2012, Az. 9 U 143/10; Abruf-Nr. 123366).

     

    Beachten Sie | Die Sache ist mittlerweile in der Revision beim BGH (Az. V ZR 92/12), der den „Kampf ums Wohnmobil“ endgültig entscheiden wird.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 36652720