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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Falsche Feinstaubplakette als Sachmangel eines GW

    | Ein GW hat einen Sachmangel, wenn er mit grüner Feinstaubplakette verkauft wird, die Voraussetzungen dafür aber fehlen. Das für einen Verkauf von privat an privat ergangene Urteil des OLG Düsseldorf ist nicht nur die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage, sie ist auch für den Kfz-Handel relevant. |

     

    Im Urteilsfall ging es um einen MB E 320 CDI. Der hatte zwar beim Verkauf eine grüne Feinstaubplakette, ihm fehlte aber die Berechtigung dazu. Diese war auch durch Umrüstung nicht zu erlangen. Die Verkäuferin lehnte eine Rückabwicklung des Kaufs unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Die erste Instanz entschied zu ihren Gunsten, das OLG gab jedoch in der Berufung dem Käufer recht. Der Wagen habe einen Sachmangel, weil ihm die vereinbarte Beschaffenheit fehle. Eine gültige Umweltplakette sei heutzutage von zentraler Bedeutung für den GW-Kauf. Dass sie zu Recht am Fahrzeug dran sei, werde von einem Privatverkäufer zwar nicht garantiert, aber doch „konkludent“ mit dem Käufer verbindlich vereinbart. Infolgedessen könne die Verkäuferin sich nicht auf den lediglich pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen. Auch eine dem Rücktritt vorgeschaltete Nacherfüllung komme nicht in Frage, weil der Mangel unbehebbar sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-22 U 103/11; Abruf-Nr. 121103).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn das OLG solch strenge Maßstäbe bei einem Verkauf unter Privaten anlegt, gilt dies natürlich erst recht beim Verkauf des Fahrzeugs durch einen Kfz-Händler. Vergewissern Sie sich daher schon bei geringsten Zweifeln (zum Beispiel aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder nach dessen Umrüstung), dass das Fahrzeug die aufgeklebte Feinstaubplakette zurecht trägt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 32942050