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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Chip-Tuning

    | Der Verkäufer eines GW muss den Käufer über am Fahrzeug vorgenommene Veränderungen bei der Motorsteuerung von sich aus aufklären, wenn aufgrund der Veränderungen das Risiko besteht, dass der Käufer Garantieleistungen des Herstellers nicht mehr problemlos in Anspruch nehmen kann. Tut er dies nicht, handelt er arglistig, und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das OLG Köln. |

     

    Privatverkauf mit Folgen für den gewerblichen Handel

    In einem technisch wie rechtlich höchst komplizierten Fall hat das OLG Köln ein Urteil gefällt, das nun in Karlsruhe beim BGH (Az. VIII ZR 286/15) auf dem Prüfstand steht. Auch wenn der Verkäufer kein Händler ist: Schon die Kölner Entscheidung ist für den gewerblichen An- und Verkauf von Gebrauchtwagen mit veränderter Motorsteuerung von hoher Relevanz.

     

    Tuning-Chip und neue Software

    Was genau der Verkäufer nach dem Erwerb des neuen Pkw mit 3,0 Liter TDI-Motor bei der Tuningfirma hat machen lassen, war im Nachhinein nicht mehr genau feststellbar. Klar war nur, dass der Steuerungs-Chip nicht ausgebaut, sondern nur eine neue Software aufgespielt worden war. Welche Veränderungen das zur Folge hatte, war nicht rekonstruierbar, weil die aufgespielte Software später durch Original-Kennfeld-Daten überspielt wurde. Leistungssteigerung des Motors oder nur Kraftstoffeinsparung? Die Frage blieb im Prozess unbeantwortet. Auch das Risiko eines erhöhten Verschleißes ließ sich nicht feststellen. Die OLG-Richter konnten auch nicht davon ausgehen, dass die ABE und/oder die Zulassung erloschen waren.