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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Aufklärungspflicht des Kfz-Händlers bei „Diebstahlschaden“

    | Dass ein Käufer über einen Unfallvorschaden trotz fachgerechter Instandsetzung auch ungefragt aufgeklärt werden muss, ist allgemein bekannt. Wie weit die Aufklärungspflicht bei „sonstigen Beschädigungen“, beispielsweise einem „Diebstahlschaden“, geht, ist weniger geläufig. Das OLG Köln legt im Fall eines Navi-Diebstahls die Latte für den Verkäufer sehr hoch. |

     

    „Einbruch Navi Diebstahl“ hieß es im Kaufvertrag. Und in der „Fahrzeugbewertung“ war von einem „Diebstahlschaden“ die Rede. Was im Einzelnen passiert war und was zur Schadenbeseitigung unternommen wurde, sagte man dem Käufer nicht. Er stellte auch keine Fragen, worauf der Händler ausdrücklich zu seiner Entlastung hinwies. Es half alles nichts. Das OLG hat ihn wegen unzureichender Aufklärung zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Von sich aus, also nicht erst auf gezielte Nachfrage, hätte er dem Käufer reinen Wein einschenken müssen. Immerhin hätten die Navi-Diebe massiv in die Elektrik des Fahrzeugs eingegriffen, unter anderem die Kabelbäume unsachgemäß zerschnitten. Das Navi sei zwar durch ein neues Gerät, andere Teile aber nur durch gebrauchte ersetzt worden (Beschluss vom 21.3.2011, Az: 5 U 175/10; Abruf-Nr. 112965).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 4 | ID 29113960