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Verbrauchsgüterkauf: LG Stade präzisiert Kriterien für „angemessene Frist“ zur Nacherfüllung aus § 475d Abs. 1 Ziff. 1 BGB
Gemäß § 475d Abs. 1 Ziff. 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung vor dem Rücktritt entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat. Das LG Stade hat in einem sorgfältig begründeten Urteil die Kriterien für die Bemessung einer angemessenen Frist zusammengefasst:
Die angemessene Frist muss so bemessen sein, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Nach Erwägungsgrund 55 S. 2 Warenkauf-RL soll die kürzeste Frist als angemessen angesehen werden, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden (Erwägungsgrund 55 S. 3 Warenkauf-RL). Dem Verkäufer muss also nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann, sondern er ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet. Zu berücksichtigen ist auch, wie wichtig eine schnelle Nacherfüllung für den Käufer ist. Die Gesetzesbegründung betont, dass der Käufer bei Alltagsgeschäften in der Regel ein berechtigtes Interesse an zügiger Nacherfüllung haben wird, sodass er eine kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache verlangen kann (LG Stade, Urteil vom 19.12.2025, Az. 2 O 65/24, Abruf-Nr. 252834, eingesandt von RA Christian Buchholz, Kanzlei am Marktplatz, Buchholz/Nordheide).
Wichtig — Entscheidend ist also, dass eine Nachbesserung immer dem normalen Geschäftsgang vorgezogen werden muss. Quasi wie der Schmerzpatient beim Zahnarzt.