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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Nutzungsvergütung auch bei Wohnmobil nach gefahrenen km

    | Nach Ansicht des OLG Hamm ist auch beim Rücktritt vom Kauf eines Wohnmobils die vom Käufer zu leistende Nutzungsvergütung auf Grundlage der gefahrenen Kilometer nach der Formel „(Gefahrene Kilometer x Kaufpreis) : Mögliche Gesamtlaufleistung“ zu berechnen. |

     

    BEACHTEN SIE | Es gibt auch Rechtsprechung, die von der des OLG Hamm (Urteil vom 10.3.2011, Az: I-28 U 131/10; Abruf-Nr. 112500) abweicht. Insbesondere das OLG Düsseldorf rechnet bei großen, nicht als Alltagsfahrzeug tauglichen Wohnmobilen nach Zeiteinheiten. Denn bei solchen Fahrzeugen stehe nicht das Fahren im Vordergrund, sondern die Gesamtnutzung aus Fahren und - dem oftmals überwiegenden - „Wohnen“. Es wendet folgende Formel an: (Nutzungsmonate x Kaufpreis) : mögliche Gesamtnutzungszeit. Dabei geht es von einer Gesamtnutzungsdauer des Wohnmobils von zwölf Jahren aus (Urteil vom 28.4.2008, Az: I-1 U 273/07; Abruf-Nr. 083140).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine richterliche Schätzung, sodass der BGH wahrscheinlich beide Varianten akzeptieren würde. Als von einem Rücktritt betroffener Verkäufer sollten Sie beide Varianten durchrechnen und versuchen, die für Sie günstigere durchzusetzen. Bei Wohnmobilen auf Transporter- oder gar Lkw-Fahrgestellen können Sie sicher mit möglichen Gesamtlaufleistungen von 250.000 km rechnen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 28337810