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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Nicht sofort Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises

    | Wenn der Neue einen Mangel hat und der Kunde ihn loswerden will, möchte er von seinem in Zahlung gegebenen Alten am liebsten nichts mehr wissen. Dem Versuch, ihn zu versilbern, indem er vom Autohaus den Anrechnungspreis fordert, sind jedoch Grenzen gesetzt, wie ein Urteil des LG Koblenz zeigt. |

     

    Hintergrund ist ein Fall „gebraucht auf gebraucht“ mit zeitversetztem Abschluss zweier Kaufverträge, verbunden durch eine Anrechnungsklausel („Ankauf ... 5.000 Euro“). Das LG sieht darin ein einheitliches Geschäft, was zur Folge hat, dass bei der Rückabwicklung zusammenbleiben muss, was zusammengehört. Was aber, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug bereits weiterveräußert ist? Überraschende Antwort des LG: Der Händler muss sich um die Wiederbeschaffung des weiterveräußerten Fahrzeugs bemühen. Erst wenn seine Bemühungen nachweislich erfolglos geblieben sind oder ein Rückerwerb nur mit grob unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, soll der Anspruch des Kunden auf Rückgabe seines Alten in einen „Wertersatzanspruch“ umschlagen. Solange das nicht geklärt ist, wobei der Händler die Darlegungs- und Beweislast trage, könne er nur zur Rückgabe des Alten verurteilt werden, nicht zur Zahlung des Anrechnungsbetrags (LG Koblenz, Urteil vom 28.6.2012, Az. 1 O 447/10; Abruf-Nr. 123785).

     

    PRAXISHINWEIS | Das juristisch spitzfindige und wenig praxisnah anmutende Urteil bietet zumindest die Chance, die Rückzahlung des in der Regel objektiv überhöhten Anrechnungspreises zu vermeiden. Ein Rückkauf zu einem Preis unter dem Anrechnungspreis dürfte jedoch - wenn überhaupt - nur bei einem Verkauf an einen Händlerkollegen in Betracht kommen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 2 | ID 37487010