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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Nicht erwirtschaftete Zinsen als Nutzungsersatz bei Rücktritt

    | Zinsen, die mit dem gezahlten Kaufpreis hätten erwirtschaftet werden können, müssen Kfz-Händler dem Kunden im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags ersetzen. Dass hier viel Geld auf dem Spiel stehen kann, beweist ein Urteil des LG Wuppertal. |

     

    Das Leasing-Neufahrzeug im Urteilsfall hatte brutto 66.488 Euro gekostet. Wegen mangelhafter Motorleistung trat die Kundin vom Vertrag zurück. Im anschließenden Prozess wurde unter anderem darüber gestritten, in welcher Höhe Nutzungen zu ersetzen sind:

    • Auf Kundenseite waren es die gefahrenen Kilometer (anerkannt wurden pro km 0,33 Euro auf Basis der 0,5 Prozent-Formel).
    • Auf Händlerseite waren es 5.215 Euro Zinsen für knapp zwei Jahre. Die hatte der Händler zwar gar nicht aus dem Kaufpreis erwirtschaftet. Dennoch wurde er zur Zahlung verurteilt. Begründung: Diesen Betrag (4 Prozent vom Nettokaufpreis) hätte er bei ordentlichem Wirtschaften erzielen können (Urteil vom 16.11.2010, Az: 16 O 134/08; Abruf-Nr. 111458).

     

    PRAXISHINWEIS | Clevere Käufer-Anwälte greifen auf der Zinsschiene jede Menge Geld ab. Die Anwälte auf der Händlerseite sind erfahrungsgemäß weniger gut aufgestellt. So hätte im Wuppertaler Fall der Einwand kommen müssen, dass allenfalls die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zur Kapitalnutzung zur Verfügung gestanden hat.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 4 | ID 28153010