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  • · Nachricht · Autokauf

    Nachzahlung, wenn in Zahlung genommener GW schlecht reparierten Unfallschaden hat?

    | Wie die Rechte und Pflichten bei Inzahlungnahme eines Kundenfahrzeugs beim Verkauf eines NW verteilt sind, ist im Grundsatz geklärt. In Details kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe sagt dem Händler, worauf es ankommt. |

     

    Pkw des Kunden in Zahlung genommen

    Auslöser des Urteils ist ein alltäglicher Fall: Die Kundin, eine Baufirma, bestellte bei einem Autohaus (AH) einen neuen Pkw Mazda 2. Im Bestellformular wurde die Inzahlungnahme eines Mazda 2 der Kundin für 5.000 Euro „gemäß Ankaufsvertrag“ vereinbart. Für die Inzahlungnahme unterzeichnete der Geschäftsführer der Kundin am selben Tag ein Vertragsformular „Gebrauchtfahrzeuge: Ankauf eines Fahrzeuges“. In dem Formular war unter anderem notiert: Fahrzeugzustand: „normal“. Hinter Unfall stand: „rep. Schaden“. Handschriftlich hatte der zuständige AH-Mitarbeiter „optische und technische Prüfung vorbehalten!“ eingefügt. Vor Abschluss der beiden Verträge wurde der GW nicht besichtigt. Von der Kundin wurde auch nicht verlangt, die Rechnung über die Reparatur des Unfallschadens vorzulegen (belief sich auf 9.987,18 Euro).

     

    Anspruch auf Nachzahlung wegen schlecht reparierten Unfallschadens?

    Kurz nach Ablieferung des GW rief das AH bei der Kundin an und teilte mit, wegen einer Vielzahl unerwarteter Mängel könne der Anrechnungspreis von 5.000 Euro nicht gehalten werden, er müsse auf 2.000 Euro reduziert werden. Als die Kundin die Rechnung über 3.000 Euro nicht bezahlte, trat das AH vom Ankauf des GW zurück. Den NW-Verkauf wollte man nicht in Frage stellen. Daraufhin verlangte die Kundin Rückabwicklung beider Geschäfte. Vor Gericht sah man sich wieder, die Kundin als Klägerin, das AH als Widerkläger (Zahlung von 5.000 Euro plus Zinsen).