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  • 30.05.2011 | Autokauf

    Wertsicherung bei Inzahlungnahme

    „Kaufen Sie interessante Gebrauchte und optimieren Sie Ihre Inzahlungnahmeprozesse“, so einer der Expertentipps für den GW-Handel 2011. Leichter gesagt als getan. Wenn selbst gutorganisierte Vollprofis sich immer wieder in den rechtlichen Fallstricken verheddern, wie zahlreiche Gerichtsurteile belegen, ist entweder die Organisation verbesserungsbedürftig oder die Mitarbeiter sind suboptimal zu Werke gegangen, schlimmstenfalls kommt beides zusammen.  

    Versteckte Risiken aufspüren und eliminieren

    Wo sind die juristischen Risiken versteckt und wie bekommt man sie in den Griff? Diese Fragen drängen sich förmlich auf, wenn man eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe näher betrachtet (ASR 6/2011, Seite 4). Ein weiteres Lehrstück der besonderen Art ist ein Urteil des Landgerichts (LG) Hannover (sehen Sie dazu ASR 1/2011, Seite 2). Beide Entscheidungen haben eines gemeinsam: Beide Kfz-Betriebe haben ihren Prozess verloren. Ursächlich dafür waren vor allem Defizite in der Organisation.  

    Organisationsfehler bei Hereinnahme beseitigen

    Dass der wahre Wert des Altfahrzeugs regelmäßig unter dem Anrechnungspreis liegt (Stichwort: Verdeckter Preisnachlass), lässt sich praktisch nicht vermeiden. Vermeidbar ist aber ein zusätzlicher Verlust durch Organisationsfehler bei der Hereinnahme.  

     

    Verkauf und Inzahlungnahme sind ein einheitliches Geschäft

    Die handelsüblichen Ankaufsscheine, mit denen Inzahlungnahmen dokumentiert werden, bilden zwar auf den ersten Blick reguläre Kaufverträge ab. Steht die Hereinnahme aber im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Neuen oder eines neuen Gebrauchten, gehen die Richter im Regelfall von einem einheitlichen Geschäft aus.  

     

    Praxishinweis

    „Ersetzungsbefugnis“ heißt das Zauberwort. Der Kunde hat das Recht, einen Teil des Kaufpreises durch Ablieferung seines Alten zu ersetzen, ihn an „Erfüllungs statt“ zu geben. Einen festen Anspruch auf Überlassung hat der Händler damit nicht. Will er den Alten haben, muss er das ausdrücklich vereinbaren. Andernfalls kann der Kunde mit seinem Wagen machen, was er will.