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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Klage wegen Sachmängeln im Inland bei Kfz-Kauf im Ausland

    | Ein Verbraucher kann bei Sachmängeln an seinem gekauften Fahrzeug gegen den im EU-Ausland tätigen Kfz-Händler im Inland klagen, wenn der seine Verkaufsaktivitäten auch auf das Land des Verbrauchers ausgerichtet hat. Für diese „Ausrichtung“ bedarf es nach Ansicht des EuGH nicht viel. Aber wie viel ist nötig? Für das LG Saarbrücken reichte es aus, wenn auf der Website des Unternehmers seine gewerbliche Tätigkeit mit „Import und Export“ beschrieben ist und wenn er die internationale Vorwahl (Telefon und Fax) seines Landes und eine deutsche Mobilfunknummer angibt. |

     

    Über den zugrunde liegenden GW-Fall hat „ASR“ bereits berichtet (siehe Ausgabe 12/2013, Seite 2). Im Anschluss an die dort mitgeteilte EuGH-Entscheidung musste das LG Saarbrücken erneut in den Fall einsteigen und klären, ob der französische Kfz-Händler seine Geschäftstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hatte. Das LG hat dies erwartungsgemäß bejaht (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.1.2014, Az. 5 S 68/12; Abruf-Nr. 142648).

     

    PRAXISHINWEIS | Die am 10. Januar 2015 in Kraft tretende Novellierung der Brüssel I-VO wird an der bisherigen, sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Ausrichtung“ inhaltlich nichts ändern.