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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Erheblicher Mangel am Fahrzeug: BGH entscheidet zwei Fälle

    | Der BGH hat sich in zwei Fällen mit der Frage befasst, wo die Bagatellgrenze für den Rücktritt (früher Wandelung) von einem Fahrzeugkauf verläuft. Im ersten Fall ging es um den Zeitpunkt für die Erheblichkeit des Mangels, im zweiten um den Rücktritt vom Kauf eines Luxuswohnmobils. |

     

    • Im Fall eines neuen Mazda M 6 Kombi entschied der BGH: Für die Frage der Erheblichkeit des Mangels kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Wenn zu dieser Zeit die Ursache der gerügten Mängel trotz mehrerer Reparaturversuche im Dunkeln liege, müsse von „Erheblichkeit“ ausgegangen werden. Dass man später durch das Gerichtsgutachten schlauer geworden sei und jetzt wisse, dass die Beseitigung der Mängel (Rost am Fahrgestell und Fehler an der vorderen Achseinstellung) nur einen Klax gekostet hätte, spielt keine Rolle (Urteil vom 15.6.2011, Az: VIII ZR 139/09, Abruf-Nr. 112197).
    • Im Fall eines Luxuswohnmobils (Kaufpreis 134.437 Euro) hat der BGH dagegen dem Händler den Rücken gestärkt: Bei Mängelbeseitigungskosten unter einem Prozent vom Kaufpreis liegt ein Bagatellfall ohne Rücktrittsberechtigung vor (Urteil vom 29.6.2011, Az: VIII ZR 202/10; Abruf-Nr. 112319).
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 4 | ID 28152070