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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Der BGH schwächt Ihre Position als Kfz-Händler bei der Beweislastumkehr

    | Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr korrigiert - zulasten des Handels, vor allem des GW-Handels. Auslöser dafür ist eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH. Erfahren Sie, warum es künftig noch schwerer sein dürfte, Mängelansprüche von Kfz-Käufern in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf erfolgreich abzuwehren. |

     

    EuGH entscheidet verbraucherfreundlich

    Zur Erinnerung: Im Juni 2015 hat der EuGH einer niederländischen Verbraucherin aus ihrer Beweisnot geholfen, nachdem ihr gebraucht gekaufter Pkw innerhalb der ersten sechs Monate nach Auslieferung während der Fahrt aus ungeklärter Ursache in Brand geraten war (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Rs. C-497/13, Abruf-Nr. 144656; siehe ASR 8/2015, Seite 4). Mit dieser Entscheidung im Rücken hat jetzt ein deutscher Verbraucher in dritter und letzter Instanz vor dem BGH Recht bekommen (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15, Abruf-Nr. 189245).

     

    Nach knapp fünf Monaten, also noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 476 BGB, schaltete die Automatik in seinem gebraucht gekauften BMW 525d Touring in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf. Der Motor starb ab. Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Knackpunkt: Was war die Ursache? Der Händler machte einen Bedienungsfehler des Käufers geltend. Beweisen konnte er ihn nicht, eine leere Behauptung war es aber auch nicht.

     

    Die bloße Möglichkeit, das Getriebe selbst kaputt gemacht zu haben, war für die unteren Instanzen ein hinreichender Grund, die Klage des Käufers abzuweisen. Damit stand man seinerzeit im Einklang mit der berühmten „Zahnriemen“-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03, Abruf-Nr. 041808).

     

    Nun hat der BGH nachgezogen

    Doch dann kam der EuGH und der Wind drehte sich zugunsten des BMW-Käufers. Dieser muss jetzt nicht mehr nachweisen, keinen Bedienungsfehler begangen zu haben. Vielmehr muss der Händler beweisen, dass der Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nach Auslieferung des BMW eingetreten ist, beispielsweise durch den behaupteten Bedienungsfehler. Das muss im weiteren Verfahren geklärt werden, wobei die Chancen des Händlers alles andere als rosig sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Erst wenn das BGH-Urteil im Volltext vorliegt, ist eine eingehende Analyse möglich. ASR wird Sie dann darüber informieren, welche Konsequenzen Sie im Verkauf aus der geänderten Rechtsprechung ziehen sollten. Betroffen ist in erster Linie der GW-Handel.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 12 | ID 44320902