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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Defekter Turbolader weg - kein Schadensersatz für den Käufer

    | Mit seinem Versuch gescheitert ist ein privater Käufer, die Kosten für den Austausch eines Turboladers auf einer Urlaubsreise auf den verkaufenden Händler abzuwälzen. Das AG Friedberg/Hessen kreidete dem Käufer eine Beweisvereitelung an, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die Werkstatt den ausgebauten Turbolader aufbewahrt, damit er für den Fall eines Rechtsstreits als Beweisobjekt zur Verfügung steht. |

     

    Der BMW 320d, EZ 12/07, Verkauf Ende Februar 2014, blieb am 24. Juli 2014 nach 5.000 km bei km-Stand 200.528 stehen. Das geschah während einer Urlaubsreise mit dem Ziel Türkei in Österreich. Der Käufer ließ den Turbolader in einer Werkstatt austauschen. Kosten rund 2.000 Euro. Sein Versuch, die Kosten auf den verkaufenden Händler abzuwälzen, blieb erfolglos (AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 24.4.2015, Az. 2 C 1639/14, Abruf-Nr. 145737):

    • Der Käufer habe nicht bewiesen, dass der Wagen bei Auslieferung mangelhaft gewesen sei.
    • Auf die Beweislastumkehr (§ 476 BGB) könne er sich nicht berufen, weil ein Defekt am Turbolader typischerweise jederzeit eintreten und verschleißbedingte Ursachen haben könne.
    • Selbst wenn man zugunsten des Käufers die Beweislastumkehr zuließe, könne er keinen Ersatz verlangen. Denn dann habe er die Beweisführung des Händlers fahrlässig vereitelt. Ohne Untersuchung des ausgetauschten Turboladers durch einen Sachverständigen sei es dem Händler nicht möglich, seine Behauptung zu beweisen, dass der Turbolader im Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung gewesen sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ansicht des Gerichts, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB komme nicht zum Zuge, wenn der Defekt typischerweise jederzeit eintreten könne (normaler Verschleiß, Fahr- oder Bedienungsfehler), widerspricht der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Wo bitte ist das Getriebe geblieben? - Die Folgen der ‚Beweisvereitelung‘ bei Kauf und Reparatur“, ASR 7/2014, Seite 12
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 3 | ID 43709703