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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    BGH: Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen ist ein Sachmangel

    | Der BGH sieht im Einbau von Abschalteinrichtungen („Schummelsoftware“) in Dieselfahrzeugen einen Sachmangel wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebsuntersagung. Seine Meinung hat er in einem Hinweisbeschluss kundgetan. Lesen Sie, wie sich der Beschluss auswirken wird. |

     

    Nachlieferung ggf. auch bei zwischenzeitlichem Modellwechsel

    In dem Verfahren vor dem BGH ging es um einen kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 neu gekauften Tiguan Sport & Style Bluemotion 2,0 TDI, der mit der Abschalteinrichtung ausgerüstet war. Der Käufer wollte erreichen, dass der Händler das Fahrzeug zurücknimmt und ihm ein Fahrzeug gleichen Typs ohne Schummelsoftware liefert.

     

    Zu einem BGH-Urteil wird es in dieser Sache nicht kommen. Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt und den Verhandlungstermin abgesagt. Das LG Bayreuth und das OLG Bamberg hatten in den Vorinstanzen die Klage des Käufers mit der Begründung abgewiesen, dass der Fahrzeugtyp so nicht mehr hergestellt wird. Es sei deshalb gar nicht möglich, ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu liefern. Das hält der BGH für zweifelhaft (Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, Abruf-Nr. 207490).

     

    Wichtig | Der Hinweisbeschluss dürfte sich wie folgt bei Käufer-Klagen auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auswirken:

     

    • 1. Amts-, Land- und Oberlandesgerichte werden sich dem BGH anschließen und einen Sachmangel annehmen, wenn die Schummelsoftware installiert ist. Damit haben die Käufer die erste Hürde genommen, wenn sie einen Anspruch wegen eines Sachmangels geltend machen wollen.
    • 2. Ein zwischenzeitlicher Modellwechsel schließt den Nachlieferungsanspruch des Käufers nicht von vorneherein aus. Ein Modellwechsel ‒ so der BGH ‒ mache die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ) nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).
    • 3. Der Verkäufer kann somit eine Ersatzlieferung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Diese Frage wird im Einzelfall zu beantworten sein.
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    Demnächst erstes Verfahren gegen VW vor dem BGH

    Auf Schadenersatzklagen von Käufern gegen den Hersteller VW entfaltet der Hinweisbeschluss des BGH keine Wirkung. In einem solchen Verfahren ‒ so zeichnet es sich ab ‒ wird der BGH erstmals in der Revision über die Schummelsoftware entscheiden (Az. und Verhandlungstermin standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest). Der Kläger in diesem Verfahren, in dessen VW ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit Abschaltautomatik eingebaut war, ist bisher mit seinem Schadenersatzanspruch gegen VW vor dem LG und dem OLG Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17) gescheitert.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 10 | ID 45768304