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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Ansprüche bei Mehrkilometern bei Übergabe gegenüber Probefahrt und Rechnungsangabe

    | Ein Leser hat sich mit folgender Frage an die Redaktion gewandt: Welche Ansprüche kann ein Kunde geltend machen, wenn das Fahrzeug bei Übergabe 135 km mehr als zehn Tage davor bei der Probefahrt auf dem Tacho hat und in der Rechnung systembedingt ein viel niedrigerer Km-Stand angegeben ist. |

     

    Frage: Wir haben einem Kunden einen neuen Opel Mokka verkauft. Der Kunde hatte den Mokka (Neuwagen ohne Zulassung) mit zirka 850 km auf dem Tacho Probe gefahren, was er auch wusste, und ihn zehn Tage später mit 985 km gekauft. Die 135 zusätzlichen km sind durch weitere Probefahrten entstanden. Jetzt fordert der Kunde aufgrund der Km-Leistung einen Nachlass in Höhe von 15 Prozent. Unglücklicherweise ist in der Neuwagenrechnung an den Kunden ein Km-Stand von 11 km vermerkt. Dies ist bei Neuwagen bei uns systembedingt hinterlegt und wurde nicht abgeländert. Gilt der gekaufte Mokka noch als Neufahrzeug? Und welcher Nachlass wäre bei diesem Km-Stand angemessen?

     

    Unsere Antwort: Wenn der Kunde gewusst hat, dass der Mokka - entgegen der Standardinfo in der NW-Rechnung - mindestens 850 km gelaufen war, kann er aus dieser Laufleistung keine Rechte herleiten - „Neufahrzeug“ hin, „Neufahrzeug“ her. Nun war der Km-Stand im Zeitpunkt des Kaufs jedoch schon 985 km. Hat der Kunde die 985 km im Zeitpunkt des Kaufs gekannt, ist er mit seiner Reklamation ebenfalls ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).