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  • · Autokauf

    Anforderungen an vorvertragliche Information und Vertrag bei Negativabweichungen

    Bild: © Vogel Forma

    von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe

    Nun kommen sie immer häufiger, die Urteile zu den Anforderungen an die vorvertragliche Information einerseits und die Darstellung im Kaufvertrag, soweit es um Negativabweichungen von den „objektiven Anforderungen“ aus § 434 Abs. 2 BGB i. V. m. § 476 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BGB geht.

    Für jede Abweichung quittierende Unterschrift des Verbrauchers

    Auch das Hanseatische OLG Hamburg fordert: Jede Abweichung von den „objektiven Anforderungen“ aus § 434 Abs. 2 BGB muss dem Verbraucher im Kaufvertrag einzeln dargelegt werden. Zwar gibt es keine formelle Formvorschrift, doch das OLG Hamburg entschied wie zuvor schon das OLG Köln und das LG Verden aus Gründen der Transparenz und des vom Verkäufer zu führenden Nachweises: Jede Abweichung bedarf der die Kenntnisnahme quittierenden Unterschrift des Verbrauchers (OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2026, Az. 11 U 44/25, Abruf-Nr. 253353, eingesandt von RA Andre Erichsen, Harre und Koch-Fahs, Buchholz in der Nordheide).

     

    Wörtlich sagt das OLG Hamburg: „Und schließlich liegt im vorliegenden Fall auch deshalb keine gesonderte Vereinbarung i. S. v. § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Käufer die Vereinbarung zur Minderbeschaffenheit nicht – auch dies im Sinne eines aktiven Optierens dafür – separat unterzeichnet hat, was aber erforderlich gewesen wäre.“ Wenn das für die Darstellung im Kaufvertrag (§ 476 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) gilt, gilt das zwangsläufig auch für Darstellung in der vorvertraglichen Information (§ 476 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Denn es ist allgemeine Meinung, dass der Vertrag wiederholen muss, was die vorvertragliche Information vorher beinhaltete.