· Fachbeitrag · GW-Verkauf
LG Berlin II zur Offenbarung eines Unfallschadens bei GW-Verkauf an Verbraucher
Nach und nach kommen die Urteile zu den seit 2022 bestehenden Anforderungen an die Offenbarung von Negativmerkmalen eines Gebrauchtwagens beim Verkauf an einen Verbraucher. Ein Fall vom LG Berlin II basiert auf Vorgängen, wie sie bei seriösen Autohändlern kaum vorkommen werden. Und dennoch ist der Fall lehrreich auch für den seriösen Verkäufer.
Der ziemlich schräge Sachverhalt
Der Autohändler hatte das Fahrzeug selbst für 4.000 Euro im verunfallten Zustand mit Reparaturkosten lt. Gutachten in Höhe von etwa 18.000 Euro gekauft. Nach der Instandsetzung, die ein „Bekannter für ihn kostenlos erledigt hatte“, hatte er das Objekt für 11.000 Euro an eine Verbraucherin verkauft.
Im Kaufvertrag war das Fahrzeug als „Unfall Fahrzeug“ bezeichnet. Eine schriftliche vorvertragliche Information gab es nicht. Als der Käufer von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Unfallschaden teilweise gar nicht und ansonsten nicht fachgerecht beseitigt worden war, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler hielt dagegen. Er habe alle notwendigen auch vorvertraglichen Informationen mündlich erteilt.
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