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  • 01.07.2010 | Wettbewerbsrecht

    Fahrzeugmodell oder -typ im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV?

    Wird in einer Anzeige für ein bestimmtes, nur in 200 Einheiten hergestelltes Sondermodell eines Kfz geworben, liegt darin auch dann die Werbung für ein Fahrzeugmodell und nicht nur für einen Fahrzeugtyp, wenn das Fahrzeug in verschiedenen Motorisierungen angeboten wird. Die Werbung muss daher die nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthalten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.  

    Hintergrund: Die Pkw-EnVKV unterscheidet zwischen Typ, Variante und Version. Typ ist dabei die gröbste Kategorie. Wenn der Typ mit verschiedenen Motorisierungen angeboten wird und die Werbung auf jegliche Angaben zur Motorisierung verzichtet, sind die Verbrauchsangaben in der Werbung nicht erforderlich.  

    Wichtig: Im Entscheidungsfall ging es um eine Anzeige für ein Sondermodell des Range-Rover, das es mit Diesel- oder Benzin-Motor gab. Damit handelte es sich aus Sicht der Richter um ein Sondermodell eines Fahrzeugtyps mit der Folge, dass der werbende Hersteller die grobe Kategorie verlassen habe. Es gehe um ein einzelnes Modell, wenngleich es das in verschiedenen Motorisierungen gebe. (Beschluss vom 9.3.2010, Az: 6 W 1/10)(Abruf-Nr. 101570)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136722