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  • 26.07.2010 | Wettbewerbsrecht

    Ex-Mietwagen darf als Jahreswagen angeboten werden

    Wird ein Auto, das als Mietwagen (in Spanien) vorbenutzt worden war, als „Jahreswagen (ein Vorbesitzer)“ angeboten, ist dies nicht irreführend, so das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Im Urteilsfall hatte der Händler bei autoscout24 einen VW Polo als „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ angeboten. Er wurde abgemahnt. Im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das OLG darauf hingewiesen, dass es die Berufung des Abmahners durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will. Die Werbung sei nicht irreführend. Heutzutage gehe ein Verbraucher nicht mehr davon aus, dass ein als „Jahreswagen“ beworbenes Auto nicht auch als Mietfahrzeug im Einsatz war. Nicht zuletzt die Richtlinie zur „Abwrackprämie“ habe zu einem Wandel in der Verkehrsauffassung geführt. Im Zusammenhang mit der Abwrackprämie zählten auch ehemalige Mietwagen zur Kategorie „Jahreswagen“ (Hinweisbeschluss vom 8.6.2010, Az: 3 U 882/10; Abruf-Nr. 102135).  

    Beachten Sie: Nimmt der Kläger seine Berufung nicht zurück, wie vom OLG empfohlen, wird dem Hinweisbeschluss ein Beschluss folgen, durch den die Berufung rechtskräftig zurückgewiesen wird.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137375