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  • 28.03.2011 | Werkstattrecht

    Vorsicht mit Vorabzusagen bezüglich Betriebshaftpflicht

    Wenn sich Werkstattinhaber und Kunde einig sind, dass eine Reparatur aus gegebenem Anlass von der hinter der Werkstatt stehenden Betriebshaftpflichtversicherung übernommen werden soll, kann die Werkstatt vom Kunden später keinen Werklohn verlangen, wenn die Versicherung die Regulierung ablehnt (Amtsgericht [AG] Geilenkirchen, Urteil vom 13.10.2010, Az: 10 C 174/10 zusammen mit Landgericht Aachen, Beschluss vom 20.12.2010, Az: 2 S 400/10, Abruf-Nr. 110606; mitgeteilt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).  

    Im Urteilsfall war es kurz nach einer Motorreparatur in der Werkstatt zu einem Motorschaden gekommen. Offenbar hielt sich die Werkstatt dafür für verantwortlich. Es wurde repariert, dem Kunden nur das Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt und der Rest der Betriebshaftpflichtversicherung vorgelegt. Die lehnte die Zahlung ab. Das AG kam zugunsten des Kunden zum Ergebnis, dass eine unentgeltliche Reparatur vereinbart war.  

    Praxishinweis: In solchen Fällen muss entweder die Entscheidung der Versicherung abgewartet oder klar vereinbart werden, dass der Kunde im Fall der Ablehnung selbst zahlt. Wer das nicht beachtet, riskiert sogar, dass die Versicherung leistungsfrei wird, weil man ihr vorgegriffen hat.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 4 | ID 143407