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  • 30.01.2009 | Werkstattrecht

    Teurer Fehler beim Zahnriemenwechsel

    Ein Fehler beim Zahnriemenwechsel kann richtig teuer werden, wenn die Werkstatt im Schadensfall aufgrund einer ungeklärten Rechtslage einfach untätig bleibt. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden hat: Als der Ford Galaxy in die Werkstatt kam, stand er noch im Eigentum einer Leasinggesellschaft. Den Auftrag, den Zahnriemen zu tauschen, hat entweder die Leasinggesellschaft oder der Leasingnehmer erteilt, jedenfalls nicht der spätere Käufer. Dieser kam erst in die Werkstatt, als der Motor kaputt ging. Da war er Eigentümer des Fahrzeugs und in dieser Eigenschaft war er auch ohne Vertrag berechtigt, von der Werkstatt Schadenersatz zu verlangen, so das LG. Denn die Werkstatt hatte beim Austausch des Zahnriemens nicht zugleich auch den Spanner und die Spannrolle ausgetauscht. Zu den Reparaturkosten kam eine Nutzungsausfallentschädigung von 50 Euro pro Tag und dies für sage und schreibe 270 Tage.  

    Unser Tipp: Bei „weiterfressenden“ Mängeln bleiben Sie also auch im Fall des Halterwechsels in der Haftung; es sei denn der Anspruch ist zwischenzeitlich verjährt (Verjährungsfrist im für Sie schlechtesten Fall: drei Jahre ab Kenntnis des Eigentümers vom Schaden). Um unnötige Kosten zu sparen, sollten Sie daher nach Klärung der Verjährungsfrage zügig reparieren und dem Eigentümer für diesen Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung stellen. (Urteil vom 14.1.2008, Az: 1 O 125/06) (Abruf-Nr. 083790)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 3 | ID 124188