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  • 01.08.2007 | Werkstattrecht

    Rechtsrisiken nach Tachotausch

    Wenn Sie im Rahmen einer Reparatur den Tacho eines Fahrzeugs austauschen, sollten Sie den Kunden über die Folgen belehren. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. An einem Pkw wurde im Rahmen einer Reparatur das Kombiinstrument bei Kilometerstand 44.475 ausgetauscht. Einige Zeit später wurde bei einer Hauptuntersuchung der Kilometerstand mit 10.071 protokolliert. Kurz danach wurde das Fahrzeug gestohlen. In der Schadenmeldung gab der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit „ca. 45.000“ an. Nach Recherchen verweigerte die Teilkaskoversicherung die Leistung mit Hinweis auf einen Obliegenheitsverstoß wegen der falschen Kilometerangabe. Zwar ist der Anspruch des Versicherungsnehmers letztlich nicht daran gescheitert, sondern an einem verschwiegenen Vorschaden. Jedoch zeigt das Urteil, welche Risiken in einem „genullten“ Kilometerzähler stecken.  

    Unser Tipp: Über die Kilometerangabe bei Schadenmeldungen hinaus ist das neue Kombiinstrument für den nicht rechtstreuen Kunden eine Steilvorlage beim späteren Verkauf, bei der Leasingab-rechnung und bei einem laufleistungsabhängigen Versicherungstarif. Um dem Vorwurf Ihres Kunden zu entgehen, Sie hätten ihn anlässlich des Tauschs des Kombiinstruments „belehren“ müssen, empfehlen wir bei solchen Arbeiten einen Rechnungsaufdruck mit einer Kundeninformation. Sie können wie folgt formulieren:  

     

    „Durch den erfolgten Tausch des Kilometerzählers entspricht die angezeigte Laufleistung nicht mehr der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs. Bei Schadenmeldungen, bei Leasingabrechnungen, beim späteren Verkauf des Fahrzeuges und bei ähnlichen Anlässen ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wichtig, dass stets der tatsächliche Kilometerstand angegeben wird. Es empfiehlt sich, diese Rechnung zu Nachweiszwecken aufzubewahren.“ 

    Unser Service: Die Musterformulierung finden Sie im Online-Service auf unserer Homepage unter www.iww.de. (Urteil vom 27.6.2007, Az: 4 U 171/06)(Abruf-Nr. 072286

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111552