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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    "Organisationsverschulden" bei Inspektionsarbeiten

    | Wegen eines "Organisationsverschuldens" bei Inspektionsarbeiten hat das Oberlandesgericht Hamm eine Kfz-Werkstatt zu 4.500 Euro Schadenersatz verurteilt. Eine harte Entscheidung, wenn man den zu Grunde liegenden Sachverhalt kennt: Beim Stand von 120.000 km war der Opel Omega, der damals noch nicht dem Kläger gehörte, zu Inspektionsarbeiten in der beklagten Werkstatt. Der Zahnriemen wurde erneuert, nicht jedoch die Umlenkrolle. Das sei nach den Herstellervorgaben nicht zwingend notwendig gewesen. In ständiger Praxis habe man auf einen Wechsel der Umlenkrolle verzichtet, wenn eine optische und mechanische Prüfung der Rolle, wie im konkreten Fall, keine Beanstandungen ergeben habe. Am 8. April 2002, inzwischen hatte der Kläger den Opel gekauft, war ein kapitaler Motorschaden eingetreten. Ursache war ein Lagerschaden an der Umlenkrolle. Obgleich der Kläger die Inspektion nicht beauftragt hatte, musste die Werkstatt Schadenersatz leisten. Durch die fehlerhafte Inspektion sei das Eigentum des Klägers an seinem Fahrzeug verletzt worden. Der zuständige Mitarbeiter hätte dafür sorgen müssen, dass beim Zahnriemenwechsel auch die Umlenkrolle erneuert wird. Weil er das nicht gemacht habe, falle der Werkstatt ein "Organisationsverschulden" zur Last. (Urteil vom 8.7.2003, Az: 21 U 24/03, DAR 2004, 143; Abruf-Nr. 04096) |