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  • 30.01.2009 | Werkstattrecht

    Haftung wegen Falscheintrag im Serviceheft

    Rund 37.000 Euro Schadenersatz verlangte ein Kunde (eine Firma) mit der Begründung, ein Wartungsdienst sei nicht korrekt durchgeführt worden, falsch sei vor allem der Eintrag „ja“ in der Zeile „Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel“. Infolgedessen sei es zu einem Motorschaden mit erheblichen Kosten und einem enormen Gewinnausfall gekommen. Die Werkstatt berief sich auf Verjährung. Die Frist hatte sie vertraglich auf zwölf Monate verkürzt. Das Oberlandesgericht München lehnte den Einwand der Verjährung ab. Begründung: Mit dem falschen Eintrag in das Serviceheft habe die Werkstatt eine so genannte Nebenpflicht verletzt. Schadenersatzansprüche daraus würden erst in drei Jahren verjähren. Verurteilt wurde die Werkstatt aber nur zum Ersatz der Kosten für die Motorreparatur und das Abschleppen, unter dem Strich rund 1.500 Euro. (Urteil vom 2.4.2008, Az: 7 U 3028/07)(Abruf-Nr. 090168)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 4 | ID 124189