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  • 19.12.2008 | Werkstattrecht

    Ersatzteile im Rückstand - Werkstatt haftet nicht

    Sind Ersatzteile im Rückstand und kommt es dadurch zu Reparaturverzögerungen, haftet die Werkstatt dafür im Regelfall nicht. Insbesondere kann der Kunde keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit des Wartens auf die Teile fordern, wenn sein Fahrzeug ohne das Teil nicht fahrfähig war, entschied das Landgericht Itzehoe.  

    Beachten Sie: Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der Reparaturvertrag so auszulegen, dass die Werkstatt Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile schuldet. Wenn ihr nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe die Teile sehenden Auges an vorhersehbar unzuverlässiger Stelle bestellt und es habe eine lieferfähige Alternative gegeben, ist also rechtlich nichts zu befürchten.  

    Unser Tipp: Für Unfallreparaturen gilt bei Haftpflichtschäden ohnehin: Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. In einem solchen Fall muss die gegnerische Versicherung also entweder den Mietwagen bezahlen oder Nutzungsausfallentschädigung leisten. Allerdings ist es sinnvoll, die Versicherung frühzeitig darauf hinzuweisen, wenn mit längerem Rückstand gerechnet werden muss. § 254 Bürgerliches Gesetzbuch verlangt nämlich vom Geschädigten, den Schädiger zu warnen, wenn er die Gefahr einer Schadenausweitung sieht. Sinn der Übung: Der Schädiger soll in die Lage versetzt werden, durch eigene Maßnahmen die Ausweitung abzuwenden. (Urteil vom 5.6.2008, Az: 7 O 234/07) (Abruf-Nr. 082495)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 6 | ID 123442