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17.12.2008 · IWW-Abrufnummer 082495

Landgericht Itzehoe: Urteil vom 05.06.2008 – 7 O 234/07

Keine Haftung einer Kfz-Werkstatt für Verzug des Ersatzteillieferanten


LG Itzehoe

Urteil vom 5.6.2008, 7 O 234/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls ihres bei der Beklagten zur Reparatur gegebenen Wohnmobils sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von der Streithelferin hergestellten Wohnmobils.

Infolge eines Verkehrsunfalls der Klägerin war der Frontbereich des Wohnmobils derart beschädigt, dass der gesamte Frontbereich des Fahrzeugs erneuert werden musste.

Am 11.07.2005 gab die Klägerin das Wohnmobil zur Reparatur bei der Beklagten ab. Die Parteien vereinbarten keinen ausdrücklichen Fertigstellungstermin für die Reparatur. Abredegemäß bestellte die Beklagte die erforderlichen Ersatzteile, insbesondere die zu erneuernde Frontmaske, bei der Streithelferin unmittelbar nach dem Reparaturauftrag und teilte dies der Klägerin mit. Die Lieferung der Ersatzteile unterblieb zunächst.

Mit Schreiben vom 14.09.2005 forderte die Klägerin die Streithelferin zur Lieferung der benötigten Ersatzteile unter Fristsetzung bis zum 01.10.05 auf.

Die Streithelferin lieferte der Beklagten die Ersatzteile am 10./11.10.2005. Nach erfolgter Lieferung reparierte die Beklagte das Fahrzeug und die Klägerin holte das Wohnmobil am 01.11.05 ab.

Die Klägerin behauptet, dass ihr für den Zeitraum vom 11.07.05 bis zum 01.11.05 der in der Klagschrift vom 14.09.07 näher bezifferte Nutzungsausfall dadurch entstanden sei, dass sie das Wohnmobil wie einen PKW nutze und sie darüber hinaus eine ca. dreimonatige geplante Nordlandtour nicht habe wahrnehmen können. Die Ersatzteile seien ausweislich der sich an den Ersatzteilen befindlichen Aufkleber bereits im Juli 2005 gefertigt gewesen und die Streithelferin habe daher die Ersatzteile früher anliefern können.

Die Klägerin meint, dass ein Zeitraum für die Reparatur mit der Beklagten konkludent durch den Reparaturauftrag dahingehend vereinbart worden sei, dass die Beklagte schnellstmöglich die Reparatur vorzunehmen habe.

Sie ist der Auffassung, dass sich die Beklagte die vermeintlich verspätete Lieferung der Streithelferin, derer sie sich als Erfüllungsgehilfin für die Reparatur bedient habe, zurechnen lassen müsse.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 12.010,00 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit, zuzüglich weiterer 816,41 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Lieferbarkeit der Ersatzteile im Juli mit Nichtwissen. Die Streithelferin behauptet, die Lieferverzögerung sei auf Zulieferprobleme des Herstellers der Ersatzteile zurückzuführen und die Teile seien ihrerseits nicht bereits im Juli auslieferfähig gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Die XXX ist mit Schreiben vom 05.03.08 dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, trotz Möglichkeit der Leistungserbringung nicht rechtzeitig leistet und er diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (vgl. Palandt - Heinrichs , BGB 65. Aufl., § 286 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Beklagte gemahnt hat. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt - Heinrichs , BGB, 65. Aufl. § 286, Rn. 16). Schon nach dem Vortrag der Klägerin ist eine solche Aufforderung gegenüber der Beklagten nicht erfolgt.

Die Mahnung ist auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Entbehrlich ist eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall. Die Parteien hatten für die Fertigstellung der Reparatur keinen festen Zeitpunkt vereinbart. Der Vortrag der Klägerin, bei einem Reparaturauftrag werde konkludent eine möglichst schnelle Auftragsbearbeitung vereinbart, vermag einen Verzug nicht zu begründen. Zum einen erschließt sich daraus schon kein konkreter Leistungszeitpunkt. Zum anderen haben die Parteien vereinbart, dass die Reparatur nach Lieferung der Ersatzteile geschehen soll. Unstreitig ist die Reparatur des Wohnmobils innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ersatzteile erfolgt.

Eine Mahnung ist lediglich gegenüber der Streithelferin erfolgt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.09.05 die Streithelferin aufgefordert, die Ersatzteile bis zum 01.10.05 an die Beklagte zu liefern. Jedoch vermag auch dieser Umstand einen Verzug der Beklagten nicht zu begründen.

Unabhängig davon, ob sich die Beklagte der Streithelferin konkludent als Empfangsbotin bedient hat und ob es der Streithelferin möglich gewesen wäre, die benötigten Teile bereits im Juli zu liefern, hat die Beklagte die Verzögerung nicht zu vertreten.

Ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Verzögerung liegt schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. Dieses wäre dann anzunehmen, wenn die Beklagte sich schuldhaft nicht um die Beschaffung der notwendigen Teile bemüht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr hat die Beklagte unstreitig unverzüglich bestellt und sich auch um die Auslieferung bemüht, aber festgestellt, dass diese derzeit angeblich nicht lieferbar waren. Die Beklagte konnte die Teile auch unstreitig nur von der Streithelferin als Herstellerin des Fahrzeuges, nicht aber anderweitig beziehen.

Die Beklagte muss sich ein mögliches Verschulden der Streithelferin nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Streithelferin ist keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, VI ZR 55/53 v. 21.04.1954; BGH, VIII ZR 26/65 v. 21.06.1967; BGH, VII ZR 84/77 v. 09.02.1978).

Der Lieferant des Unternehmers wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers gesehen, weil er regelmäßig nur seiner eigenen Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer aus dem Kaufvertrag über die zu liefernden Teile nachkommt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Besteller (BGH, VII ZR 205/60 v. 22.02.1962 m.w.N.; BGH VII ZR 84/77 v. 09.02.1977). Die rechtliche Verbindung zwischen Lieferant und Unternehmer kann jedoch keine Aussage über die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Lieferanten im Verhältnis zum Besteller treffen (OLG Karlsruhe, 11 U 31/96 v. 27.02.1997; Waas, VersR 1999, 1202 - 1208).

Entscheidend ist allein der sich aus der Auslegung des Werkvertrages ergebende Umfang der Herstellungspflicht und ob der Lieferant mit Willen des Schuldners im Rahmen dieser Herstellungspflicht tätig geworden ist (OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Streithelferin ist nicht bei der Erfüllung einer der Beklagten obliegenden Verbindlichkeit tätig geworden, da sie nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten einbezogen war. Im Rahmen des Einbaus der Ersatzteile ist die Streithelferin nicht tätig geworden. Die Beklagte schuldete der Klägerin den Einbau der abredegemäß bei der Streithelferin zu bestellenden Ersatzteile, nicht jedoch die Herstellung oder rechtzeitige Lieferung dieser Teile. Die Parteien vereinbarten lediglich, dass die Herstellung des Werkes, die Reparatur, im Anschluss an die Lieferung der Ersatzteile erfolgen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S.1 u. 2, 709 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebietWerkstattrechtVorschriften§§ 280, 286 BGB

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