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  • 01.06.2006 | Vorweggenommene Erbfolge

    Übertragung von GmbH-Anteilen an Angehörige

    Die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Veräußerung, wenn sich der bisherige Gesellschafter das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an den übertragenen Anteilen vorbehält. Eine solche Übertragung ist steuerfrei, so der Bundesfinanzhof. Im Urteilsfall hatte der Vater GmbH-Anteile auf seine Kinder übertragen. Zwei Jahre später verkauften diese ihre Anteile für 12,25 Mio. DM. Der Nießbrauch wurde abgelöst, die Eltern erhielten für den Verzicht 580.000 DM.  

    Wichtig: Auch diese Ablösung macht die ursprüngliche Übertragung der Anteile nicht nachträglich zur entgeltlichen Übertragung. Die Eltern müssen die 580.000 DM nicht als Veräußerungsgewinn versteuern. Das gilt aber nur, wenn die Ablösung des Nießbrauchs auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruhte.  

    Unser Tipp: Sie müssen das Finanzamt überzeugen, dass der spätere Verkauf der Anteile und die Ablösung des Nießbrauchs nichts mit der früheren Übertragung zu tun hatten. Gute Karten habe Sie, wenn Sie nachweisen können, dass  

    • sich die Verhältnisse geändert haben,
    • der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder bei der Übertragung durch die Eltern in keiner Weise absehbar war und
    • nichts im Vertrag stand für den Fall einer späteren Veräußerung durch die Kinder bzw. zu einer Ablösung des Nießbrauchs.

    (Urteil vom 14.6.2005, Az: VIII R 14/04) (Abruf-Nr. 053015)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 4 | ID 85765