Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.10.2009 | Vorsicht bei Anwendung der Differenzbesteuerung

    Risiken der Differenzbesteuerung bei Besteuerungsfehlern des Vorlieferanten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Wenn Sie ein Fahrzeug von einem anderen Unternehmer differenzbesteuert ankaufen, dürfen Sie es auch differenzbesteuert weiterverkaufen. Solche „Differenzbesteuerungsketten“ beinhalten aber ein erhebliches Umsatzsteuerrisiko für den zweiten Wiederverkäufer, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt (Urteil vom 23.4.2009, Az: V R 52/07; Abruf-Nr. 093003).  

     

    Stellt sich später heraus, dass beim Vorlieferanten die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht vorlagen, fällt die Differenzbesteuerung beim Folgeunternehmer rückwirkend weg: Die Lieferungen werden in voller Höhe der Umsatzsteuer unterworfen. Ein Vorsteuerabzug ist mangels Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zunächst nicht möglich, sodass hohe Umsatzsteuernachzahlungen entstehen können.  

    Worüber hat der BFH entschieden?

    Vor dem BFH ging es um folgenden Fall:  

     

    Urteilsfall

    Kfz-Händler U erwarb im Jahr 1997 216 Fahrzeuge, die ihm zunächst per Fax von der spanischen Firma TD als „Sonderangebot“ offeriert wurden. Bei den Fahrzeugen handelte es sich um sechs bis sieben Monate alte Kleinwagen mit einer Laufleistung von zirka 10.000 Kilometer. Das Angebot der TD enthielt den Hinweis, dass der Fahrzeugpreis die spanische Mehrwertsteuer beinhalte und die Lieferungen der Differenzbesteuerung unterlägen.  

     

    Bei der Auslieferung erhielt U Rechnungen von der im Inland ansässigen Firma S - mit dem Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung. U veräußerte alle Fahrzeuge im Inland differenzbesteuert - überwiegend wiederum an Wiederverkäufer.  

     

    Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung und versteuerte die Verkaufserlöse mit dem Regelsteuersatz nach. Begründung: Die Vorlieferantin S habe die Fahrzeuge nicht unter den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erworben und daher bei der Weiterveräußerung die Differenzbesteuerung nicht anwenden dürfen. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.  

     

    Voraussetzungen für Anwendung der Differenzbesteuerung