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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Verbilligter Kfz-Verkauf an Mitarbeiter: So klappt´s lohn- und umsatzsteuerrechtlich fehlerfrei

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Für Autohaus-Inhaber fast schon eine Alltagssituation: Ein Mitarbeiter erwirbt in Ihrem Autohaus einen Neu- oder Gebrauchtwagen ‒ Sie gewähren Rabatte und Preisnachlässe. Sind diese Vorteile als Arbeitslohn einzustufen? Wenn ja, in welcher Höhe? Und wie sieht es denn mit der Umsatzsteuer aus? ASR beleuchtet die steuerlichen Spielregeln zum verbilligten Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen an Mitarbeiter und zeigt, was in der Praxis lohn- und umsatzsteuerrechtlich zu veranlassen ist. |

    Vergünstigung ist Arbeitslohn ‒ das müssen Sie wissen

    Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Deswegen gehören neben dem klassischen Gehalt auch Sachbezüge zum Arbeitslohn. Die Folge: Verkaufen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Neu- oder Gebrauchtwagen zu vergünstigten Konditionen, muss der aus seinem Arbeitsverhältnis stammende Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Er ist als sog. Geldwert zu versteuern und zu verbeitragen. Dazu wird der Wert des Fahrzeugs herangezogen.

     

    Da der Mitarbeiter das Fahrzeug jedoch regelmäßig nicht unentgeltlich ‒ sondern eben verbilligt ‒ erhält, ist der Geldwert um den tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlten Kaufpreis zu mindern. Nur die Differenz stellt Arbeitslohn dar. Um den Geldwert des Fahrzeugs zu ermitteln, bestehen zwei Möglichkeiten: