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  • 29.10.2010 | Unternehmensführung

    Vorsicht bei Anbringung von Werbeflyern an Fahrzeugen

    Bringt ein Kfz-Händler Werbeflyer an Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen an, ist das eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Diese ist genehmigungspflichtig, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Ohne eine Genehmigung droht dem Händler ein Bußgeld. Im Urteilsfall wurden 200 Euro festgesetzt (Urteil vom 1.7.2010, Az: IV - 4 RBs25/10; Abruf-Nr. 103207).  

    Beachten Sie: Auf Privatparkplätzen oder in Parkhäusern stellt sich die Frage der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung nicht. Jedoch dürfte der Eigentümer berechtigt sein, Reinigungskosten als Schadenersatz einzutreiben.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 5 | ID 139658