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  • 02.09.2010 | Unternehmensführung

    Der Samstag ist nicht immer ein Werktag!

    Der Samstag ist im Hinblick auf fällige Mietzahlungen kein Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 13.7.2010, Az: VIII ZR 129/09 und Az: VIII ZR 291/09; Abruf-Nrn. 102256 und 102257). Hintergrund: In vielen Mietverträgen steht, dass der Mietzins zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten ist. Fällt dieser auf einen Samstag, ist nach der neuen Rechtsprechung ein Zahlungseingang am darauffolgenden Montag fristgemäß.  

    Wichtig: Das Urteil gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen, die für die Zahlung auf einen bestimmten Werktag abstellen und bei denen bargeldlos gezahlt wird (zum Beispiel Leasingverträge). Bei Fristen zur Abgabe einer Willenserklärung (Kündigung, Mahnung), bei denen es auf den Zugang der Erklärung ankommt, bleibt der Samstag aber ein Werktag.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 5 | ID 138248